Rz. 231

Hierunter fallen Investitionen, die der Käufer in Erwartung einer vereinbarungsgemäßen Vertragsabwicklung getätigt hat und die sich wegen der Mangelhaftigkeit des Pkw als nutzlos erweisen. Er umfasst insbesondere Vertragskosten,[607] darüber hinaus aber auch sog. frustrierte Aufwendungen, deren schadensrechtliche Erfassung bisher schwierig bzw. nur im Wege der sog. Rentabilitätsvermutung oder gar nicht möglich war,[608] wie z.B. für die zeitlich befristete Anmietung eines Stellplatzes für ein Wohnmobil auf einem Freizeitgelände.[609]

 

Rz. 232

Nicht zu erstatten ist der reine Vertrauensschaden, z.B. die entgangene Ersparnis, die der Käufer beim Kauf eines anderen günstigeren Fahrzeugs gehabt hätte.[610]

 

Rz. 233

Der Aufwendungsersatzanspruch hat die gleichen Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch statt der Leistung (vgl. Rdn 225). Er steht dem Käufer nur alternativ, nicht kumulativ zum Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Das führt im Ergebnis für den Käufer jedoch in der Regel nicht zu einem Risiko, eventuell einen ungünstigeren Anspruch zu wählen, denn praktisch sämtliche vergeblichen Aufwendungen sind auch über den Schadensersatzanspruch statt der Leistung oder der ganzen Leistung zu erstatten.[611] § 284 BGB sperrt den Rückgriff auf § 282 BGB insoweit nicht.[612]

 

Rz. 234

Die Wahl hat nur Bedeutung für den kleinen Ausschnitt der "frustrierten Aufwendungen" die ausnahmsweise nicht vom Nichterfüllungsschaden umfasst sind (siehe Rdn 231).[613] Im Übrigen wird auch gefordert, ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen eine kumulative Geltendmachung zuzulassen.[614]

Der Aufwendungsersatzanspruch besteht auch im Fall des Rücktritts und wird insbesondere nicht gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert ist.[615] Wurde das Fahrzeug genutzt, mindert sich der Ersatzanspruch entsprechend der Laufleistung und Nutzungsdauer des Fahrzeugs, und zwar auch für einmalig anfallende und nicht wertmäßig sinkende Aufwendungen, wie Überführungs- und Zulassungskosten.[616]

 

Rz. 235

Nur Aufwendungen am Fahrzeug selbst, die zu einer Wertverbesserung führen, sind verschuldensunabhängig gem. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB zu erstatten (vgl. Rdn 181), jedoch betragsmäßig beschränkt auf den Mehrwert des Fahrzeugs.

[608] Bamberger/Roth/Grüneberg, § 281 Rn 46, § 284 Rn 4.
[609] Reinking, DAR 2002, 1061.
[610] Canaris, JZ 2001, 499, 517.
[611] Henssler/Graf von Westphalen/Dedek, § 284 Rn 6.
[612] LG Bonn NJW 2004, 74, 75 m.w.N.; Grigoleit, ZGS 2002, 122 f.; Lorenz, NJW 2004, 26 ff.
[613] Vgl. hierzu vertiefend: Lorenz, NJW 2004, 26 ff.; Reim, NJW 2003, 3662 ff.
[614] Canaris, JZ 2001, 499, 517; Henssler/Graf von Westphalen/Dedek, § 284 Rn 9.
[615] BGH DAR 2005, 556 = NJW 2005, 2849.
[616] BGH DAR 2005, 556 = NJW 2005, 2849.

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