Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 85
Im Falle der erstmaligen Herstellung einer solchen Erschließungsanlage bestimmen die Vorschriften der §§ 123 ff. BauGB, dass zwar die Erschließungslast, d.h. die Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlage, bei den Gemeinden liegt; diese allerdings berechtigt sind, bis auf einen Eigenanteil von 10 % die damit verbundenen Kosten auf die Anlieger umzulegen. Die Umlegung erfolgt im Verhältnis zu der an der Erschließungsanlage angrenzenden Gesamtfläche der betroffenen Grundstücke. Auf diese Weise schöpft der Bundesgesetzgeber die in Bezug auf kommunale Straßen anfallenden Kosten nach dem durch die Straße vermittelten Erschließungsvorteil bei den Anliegern ab. Während früher die Frontlinie des Grundstückes maßgeblich war, kommt es nunmehr auf die Größe der Grundstücke an.
Rz. 86
Dabei ist zu unterscheiden zwischen beplanten und unbeplanten Grundstücken. Bei überplanten Grundstücken ist in der Regel die gesamte Grundfläche, sofern sie baulich nutzbar ist, bei der Verteilung der Erschließungsbeiträge heranzuziehen. Bei unbeplanten Grundstücken werden Tiefenbegrenzungen von z.B. 50 Metern akzeptiert; sofern das Grundstück über diese Tiefenbegrenzung hinaus nicht bebaut ist, entfällt die hinter der Tiefenbegrenzung liegende Fläche bei der Beitragsverteilung. Verteilt werden dürfen die notwendigen Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage, zu denen neben den technischen Herstellungskosten auch die Grunderwerbskosten und weitere Nebenleistungen gehören. Zu dieser Frage hat sich eine umfangreiche und kasuistische Rechtsprechung entwickelt. Oft ist darüber hinaus die Frage von Bedeutung, welche Grundstücke tatsächlich an der Erschließungsanlage anliegen und inwiefern beispielsweise Hinterliegergrundstücke mit heranzuziehen sind. Von dem Umfang der Fläche hängt der Beitragssatz je Quadratmeter der Grundstücksfläche ab, mithin also auch die Belastung aller im Erschließungsgebiet liegenden Grundstücke.
Rz. 87
Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Ermittlung und Verteilung des Aufwandes, die Möglichkeit der Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, von dem die Fälligkeit des Beitrages abhängt. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen hängt demzufolge immer auch davon ab, welche satzungsgemäßen Bestimmungen das Ortsrecht setzt. Ohne ein wirksames Ortsrecht, d.h. auch im Falle einer nichtigen Satzung, ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht möglich. Die Erhebung selbst folgt einer Erhebungspflicht. D.h. die Gemeinde kann auf die Erhebung der angemessenen Erschließungsbeiträge nicht verzichten. Die Erhebung erfolgt durch Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG der Länder und ist als solche auch mit Rechtsmitteln angreifbar. Da es sich um öffentliche Lasten handelt, hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, so dass die Zahlung im Zweifel erbracht werden muss; es sei denn, es liegt einer der wenigen Fälle vor, in denen die Beitragserhebung so offensichtlich rechtswidrig ist, dass einstweiliger Rechtschutz nach § 80 VwGO erwirkt werden kann.
Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage kann auch in Bezug auf sehr alte Straßen und Wege noch eintreten. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn eine an sich funktionsfähige Straße in der Vergangenheit nie den öffentlich-rechtlichen Anforderungen einer öffentlichen Erschließungslage entsprach. Teilweise kann es in diesem Zusammenhang auf die Frage ankommen, welche Anforderungen beispielsweise das preußische Fluchtlinienrecht an solche Straßen stellte. Nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches kann man davon ausgehen, dass nur solche Straßen erstmals hergestellt sind, die über einen frostsicheren Unterboden, eine Pack- und Tragschicht, beiderseitige Gehwege und eine ausreichende Beleuchtung verfügen. Soweit dies in früherer Zeit zu keinem Zeitpunkt der Fall war, kann selbst eine funktionsfähige Straße auch heute noch erstmals hergestellt werden, mit der Folge, dass die Beitragspflicht nach §§ 131 ff. BauGB entsteht.
Rz. 88
Die Pflicht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, betrifft also den jeweiligen Grundstückseigentümer. Die Beitragsbescheide sind an den im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer zu richten, der sich gegen diese auch zur Wehr setzen muss.