Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschließungsbeitrag
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 31.05.1999; Aktenzeichen 7 K 3213/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Mai 1999 – 7 K 3213/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Erschließungsbeitragsbescheides durch das Verwaltungsgericht Dresden.
Mit Bescheid vom 25.6.1998 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstückes … – Flurstück … in Dresden-… zu einem Erschließungsteilbeitrag in Höhe von 11.611,99 DM heran. Als beitragsfähige Maßnahmen nannte der Bescheid Arbeiten am südlichen Radweg, den Gehwegen, der Straßenentwässerung und dem südlichen Straßenbegleitgrün an der … zwischen der … Straße und der … Straße.
Das Grundstück des Klägers grenzt an die … im Bereich zwischen … Straße und … Straße. Die … zieht sich von dort in einer Länge von etwa 2 Kilometer in west-östlicher Richtung und verbindet die … Straße mit der …. Auf dem rund 150 Meter langen Streckenabschnitt der … zwischen … und … Straße war zum 3.10.1990 bereits eine befestigte Fahrbahn, eine Straßenbeleuchtung, Gehwege, eine Straßenentwässerung und ein straßenbegleitender Pflanzstreifen vorhanden. Ein Radweg existierte nicht. Östlich der Kreuzung mit der … Straße bis zur Einfahrt zum Wasserwerk … in Höhe des Grundstücks Nr. … verfugt die Straße lediglich über eine Fahrbahn nebst Straßenbeleuchtung. Gehwege, Radwege, Straßenentwässerung und Straßenbegleitgrün sind in diesem Bereich nicht bzw. nur in dem sich unmittelbar an die Kreuzung mit der … Straße anschließenden Teil der … vorhanden. Im weiteren Verlauf durchquert die Straße dann unbebaute Flächen und sodann ein Plattenbaugebiet.
Von November 1992 bis Juni 1994 führte die Beklagte in dem westlichen Streckenabschnitt der … zwischen … und … Straße Straßenbauarbeiten durch. Diese hatten außer dem südlichen Radweg auch die Gehwege, die Straßenentwässerung, das Straßenbegleitgrün, die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung zum Gegenstand. Zur Deckung ihres Aufwands für die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung zog die Beklagte die Anlieger zu Straßenausbaubeiträgen heran. Für die übrigen Kosten erhob sie Erschließungsteilbeiträge.
Den westlichen Teil der … bis zum Grundstück Nr. … sah die Beklagte als eine Erschließungsanlage an. Für diese nahm das Dezernat Straßenentwicklung und Bau, Amt für Allgemeine Bauverwaltung, Abteilung Beitragswesen eine Abschnittsbildung vor. Hiernach stellt der Bereich der … zwischen … und … Straße für den südlichen Radweg, die Gehwege, die Straßenentwässerung und das Straßenbegleitgrün einen Abschnitt dar. Diesen Abschnitt legte die Beklagte für die vier Teileinrichtungen für die Ermittlung der Kosten zugrunde. Zu dem südlichen Radweg und dem südlichen Straßenbegleitgrün erfolgte der Ausspruch der Kostenspaltung.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei natürlicher Betrachtungsweise stelle sich die … zwischen … Straße und … als einheitliche Straße dar. Dies insbesondere, da die Breite der gesamten Straße kaum variiere. Allein bei den von der Fahrbahn verschiedenen Teilanlagen habe es Unterschiede gegeben, da sie in unterschiedlichen Längen vorhanden gewesen seien. Da die … nach dem Grundstück Nr. … in den Außenbereich übergehe, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem einheitlichen Straßenzug der … zwischen der … Straße und der … aufgrund der anliegenden Außenbereiche erschließungsrechtlich um mehrere selbständige Anlagen handele. Die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße zerfalle in erschließungsrechtlicher Hinsicht in zwei selbständige Anbaustraßen, zwischen denen eine weitere selbständige Anlage verlaufe, die aber, weil nicht zum Anbau bestimmt, nicht erschließungsbeitragsfähig sei. Das klägerische Grundstück gehöre zur „Erschließungsanlage I”, welche die Anbaustraße …, beginnend von der … Straße bis zu ihrem Übergang in den Außenbereich am Grundstück Nr. … bezeichne. Diese stelle eine einzelne selbständige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar.
Die „Erschließungsanlage I” sei erschließungsbeitragsfähig, da sie zum 3.10.1990 noch nicht hergestellt gewesen sei. Weder sei sie zu diesem Stichtag einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt gewesen. Ein technisches Ausbauprogramm für die … sei nicht nachweisbar. Gemessen an den gemeindebezogenen Ausbaugepflogenheiten ergebe sich, dass die Fahrbahn mit befestigtem Ober- und Unterbau und die Straßenbeleuchtung vollständig über die gesamte Länge der Erschließungsanlage und ortsüblich hergestellt gewesen seien. Insoweit sei eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen. Die Gehwege, das Straßenbegleitgrün und die Straßenentwässerung seien hingegen nicht über die gesamte Länge fertig...