Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 149
Aus seiner Stellung als Partei kraft Amtes heraus klagt der Testamentsvollstrecker im Aktivprozess nicht als Vertreter der Erben, sondern im eigenen Namen und auch Leistung an sich. Ihm kommt daher die Parteirolle zu, während der Erbe regelmäßig als Zeuge vernommen werden kann. Vergleichbar der Situation beim Insolvenzverwalter kann auch dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.
a) Umfang der Prozessführungsbefugnis
Rz. 150
Nach § 2212 BGB geht die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers so weit, wie seine Verwaltungsbefugnis geht. Nach überwiegender Auffassung ist eine Klage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation als unbegründet, sondern wegen fehlender Prozessvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen, wenn das Prozessführungsrecht fehlt.
Rz. 151
Sind mehrere Testamentsvollstrecker berufen, so ist zu prüfen, ob sie gemeinsam zur Vollstreckung berufen sind, § 2224 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen sind sie notwendige Streitgenossen nach § 61 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Alleinprozessführungsbefugt ist hingegen der Mittestamentsvollstrecker, der bezüglich des konkreten Rechts zur alleinigen Verwaltung berufen ist, § 2224 Abs. 1 S. 3 BGB. Entsprechendes gilt, wenn die Prozessführung zur Erhaltung eines Nachlassgegenstandes notwendig ist, § 2224 Abs. 2 BGB.
Rz. 152
§ 2212 BGB ist nicht zwingendes Recht. Bei dem Prozessführungsrecht handelt es sich um einen Teil des Verwaltungsrechts des Testamentsvollstreckers. Folglich kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung das Prozessführungsrecht anderweitig, insbesondere den Erben zuweisen. Auch kann der Testamentsvollstrecker im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Erben zur Prozessführung ermächtigen.
Rz. 153
Zur Erhebung einer Klage auf Feststellung des Erbrechts ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht berechtigt. Der Grund ist darin zu sehen, dass das Erbrecht als solches nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt. Ausnahmsweise kann der Testamentsvollstrecker das Erbrecht jedoch feststellen lassen, wenn er eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann, beispielsweise um die zu seinem Aufgabenbereich gehörende Erbauseinandersetzung überhaupt erst durchführen zu können.
b) Rechtskrafterstreckung
Rz. 154
Urteile, die nach § 2212 BGB ergehen, wirken gem. § 327 Abs. 1 ZPO für und gegen die Erben. Will ein Erbe nach Beendigung der Testamentsvollstreckung aus einem solchen Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben, so muss die Vollstreckungsklausel zunächst nach §§ 728 Abs. 2, 727 ZPO umgeschrieben werden.
Findet der Testamentsvollstrecker einen Vollstreckungstitel zugunsten des Erblassers vor, so wirkt dieser Titel auch für den Testamentsvollstrecker. Die Vollstreckungsklausel muss gem. §§ 749, 727 ZPO umgeschrieben werden. Dabei hat der Testamentsvollstrecker nachzuweisen (was beispielsweise durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses geschehen kann), dass das betreffende Recht seiner Verwaltung unterliegt.