Rz. 15

Zunächst ist es möglich, den Wert des Schmuckes durch Sachverständige (z.B. von der Industrie- und Handelskammer) beurteilen zu lassen. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass die Werte hoch angesetzt sind und der Schmuck nicht verwertet werden kann. Eine gute Alternative stellt daher die Verwertung des Schmuckes durch einen Versteigerer im Rahmen einer Auktion bei einem (renommierten) Auktionshaus dar. Bei der Wertermittlung im Rahmen von Pflichtteilsansprüchen wird die Einschätzung durch Auktionshäuser auf eine Ebene gestellt mit Sachverständigengutachten.[8] Es kann sich empfehlen, zur Ermittlung einer Untergrenze ein Angebot zum reinen Materialwert einzuholen, der von Schmelzanstalten gezahlt werden würde. Üblicherweise kann man Schmuck dorthin (versichert) einschicken oder selbst vorbeibringen. Damit wird der untere Wert festgelegt, der erzielt werden kann, nämlich der reinen Materialwert. Durch eine Auktion lässt sich dann der aktuell erzielbare, gegebenenfalls darüber hinausgehende Affektionswert bestimmen.

 

Praxishinweis

Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Auktion auch nicht ganz unbeträchtliche Kosten anfallen, die durchaus 15–20 % des Auktionserlöses betragen können. Gelegentlich werden auch noch Kosten für die Erstellung eines (Online-)Kataloges und die Versicherung der Schmuckstücke verlangt. Sind die Auktionshäuser gar nicht erst bereit, die Schmuckstücke in eine Auktion einzustellen, kann man relativ sicher sein, dass über den reinen Materialwert hinaus kein Erlös zu erzielen sein wird.

 

Rz. 16

Wenn sich mehrere Erben für ein Schmuckstück interessieren, ist die Auktion ein probates Mittel, den höchstmöglichen Erlös für die Erbengemeinschaft zu erzielen. Jeder Erbe hat die gleiche Chance und kann so hoch mitsteigern, wie sein Affektionsinteresse geht.

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