Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung eines Auktionshauses für das Angebot nachgeahmten Schmuckes.

 

Normenkette

UrhG §§ 15, 17, 31 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 2-6 O 467/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.7.2003 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - 6. Zivilkammer (2/6 O 467/02) - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wegen des Anbietens und/oder Verbreitens eines im Klageantrag näher bezeichneten Schmuckstückes im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen Verletzung ihrer Urheberrechte und wettbewerbswidrigen Verhaltensweise.

Die Klägerin gehört zur A-Gruppe und vertreibt u.a. Schmuckstücke aus einer unter dem Namen "X" zusammengefassten Schmucklinie. Leitmotiv dieser Serie ist ein lebensnah nachgebildeter Panther mit einem kleinen grünen Smaragdauge, der einzeln oder in einer Serie von eng hintereinanderlaufenden Tieren als Kette, Anhänger, Brosche oder Armreif - teils in Gold, teils in Silber, mit oder ohne Brillantbesatz - angeboten wird (vgl. Bl. 17-21 d.A.).

Ein ähnliches Panthermotiv findet sich auch in der A - eigenen und schon zuvor entwickelten Schmucklinie "Y" (vgl. Bl. 22-24 d.A.).

Die Beklagte betreibt ein Auktionshaus und versteigert im Kundenauftrag oder auch in eigener Verantwortung Waren aller Art, darunter in bedeutendem Umfang Uhren und Schmuck. In ihrem Katalog "Auktionen 05/2002" bot sie auf S. 116 - Abb. 1429 - einen vollständig mit Brillanten besetzten Armreifen an, der mehrere ineinander verschlungene und hintereinander laufende Panther darstellt (vgl. Bl. 26, 27 d.A.). Dieses Schmuckstück war auch auf der Homepage der Beklagten im Internet zur Auktion angeboten worden. Der Armreif war nicht - wie dies bei A. üblich ist - mit einem Herkunftsvermerk versehen (vgl. Bl. 28-30 d.A.).

Nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung Angaben zur Herkunft des streitgegenständlichen Armreifes gemacht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils des Auskunftsantrages (Klageantrag zu III 1. der Klageschrift) in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 29.1.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z1 (vgl. Sitzungsniederschrift vom 6.6.2003, Bl. 103 f. d.A.) hat das LG der Klage stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 6.8.2003 zugestellte Urt. v. 2.7.2003 hat die Beklagte am 5.9.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6.11.2003 an diesem Tag begründet.

Mit ihrer Berufung wehrt sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung und meint zunächst, die Beurteilung der Frage, inwieweit Urheberrechtsfähigkeit überhaupt vorliege, könne nur durch einen Sachverständigen vorgenommen werden. Im Übrigen sei die Verbindung von Einzelteilen Standard im Schmuckdesign. Eine individuelle Gestaltungshöhe liege nicht vor, weil, wie im Einzelnen dargelegt, Vorbilder für derartige Aneinanderreihungen schon in der Antike zu finden gewesen seien. Eine direkte Verbindung von Tieren sei seit langem vorbekannt gewesen. Die Klägerin habe den bekannten Panther von C ohnehin im Wesentlichen übernommen.

Außerdem könne sie - die Beklagte - aber auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil sie lediglich Vermittlerin und damit nicht einmal Störerin gewesen sei. Sie habe ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Einlieferer, jeweils Privatleute, vermittelt. Deshalb habe sie schon aus diesem Grund nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt und sei nicht verantwortlich.

Eine gegenteilige Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 11.3.2004 (BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, MDR 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1508 m. Anm. Rössel = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann - "Internet-Versteigerung"), zumal der dortige Sachverhalt mit dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Auktionsangebot in keiner Weise vergleichbar sei.

Die Beklagte beantragt, zu erkennen:

Das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 2.7.2003 - Az.: 2/6 O 467/02 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen und führt nochmals aus, die Beklagte sei auch als Auktionshaus verantwortlich, weil eine private Handlung erkennbar nicht vorliege.

Darüber hinaus sei die besondere Befestigung der Tierkörper, wie sie bei dem fraglichen Schmuckstück erstmals in dieser Form vorgenommen und im Einzelnen von ihr beschrieben worden sei, neben den sonst beschriebenen und zur Urheberrechtsfähigkeit führenden Merkmalen des Ar...

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