Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 38
In Deutschland gibt es circa 5,4 bis 5,7 Millionen legale Waffen. Da der Umgang mit Waffen oder Munition der Erlaubnis bedarf, geht die Nutzungsberechtigung des Erblassers nicht einfach auf den Erben über (§ 2 Abs. 2 WaffG). Erlaubnisfreie Schusswaffen sind allein solche, deren Geschossenergie über 0,5 Joule, aber unter 7,5 Joule liegt, SRS-Waffen mit PTB-Zeichen sowie Druckluft-, Federdruck- und Kaltluftwaffen mit F im Fünfeck. Der Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hingegen bedarf einer Waffenbesitzkarte, deren Erteilungsvoraussetzungen Alterserfordernis, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnisnachweis sind.
Rz. 39
Wer Waffen beim Tod eines Waffenbesitzers – sei es als Erbe, sei es als Testamentsvollstrecker – in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich (am besten schriftlich) anzuzeigen (§ 37c Abs. 1 WaffG). Wer die Anzeige unterlässt oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig (§ 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG). Zuständige Behörde ist die für den Wohnort des Erblassers örtlich zuständige Waffenbehörde. Es sollte an folgende Fragen gedacht werden:
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Wie viele Waffen wurden gefunden? |
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Was für Waffen wurden gefunden (Lang- oder Kurzwaffen, erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffen)? |
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Wurden auch waffenrechtliche Erlaubnisdokumente gefunden, insbesondere Waffenbesitzkarten? |
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Stimmen die aufgefundenen Waffen mit den eingetragenen Waffen überein? |
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Wurde Munition gefunden und wenn ja, wie viel? |
Die zuständige Behörde wird daraufhin die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen einer angemessenen Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden. Andernfalls ist auch eine Einziehung möglich.
Praxishinweis
Der Erbe kann binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen, vgl. § 20 Abs. 1 WaffG. Gemäß § 20 Abs. 2 WaffG besteht ein Erbenprivileg, sofern der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Die Voraussetzungen für den Erwerb eines Waffenscheins werden reduziert: Es ist kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis erforderlich. Dies gilt jedoch nur für legal besessene Schusswaffen des Erblassers. Werden illegale Schusswaffen und Munition im Nachlass aufgefunden, so wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet, in dem dann auch über den Verbleib der Gegenstände entschieden wird.