LfSt Bayern v. 21.2.2014, S 0130.2.1 - 85/2 St 42

 

1. Der Waffenbegriff

Waffen sind nach § 1 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG, BGBl 2002 I S. 3970 ff., S. 4592)

  1. Schusswaffen
  2. den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
  3. tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach zur Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt sind. Dies sind insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
  4. tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, die unter c) genannten Wirkungen entfalten können und die in diesem Gesetz genannt sind.

Zu den einzelnen Waffenarten i.S. von § 1 WaffG s. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 des WaffG.

Das Gesetz unterscheidet weiterhin zwischen

  • verbotenen
  • erlaubnispflichtigen und
  • nicht erlaubnispflichtigen Waffen.

Eine abschließende Aufzählung zu den einzelnen Waffenarten und deren Einordnung enthält die Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitte 1 und 2. Ferner sind in der o.g. Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und die Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

 

2. Vorbereitung des Außendiensteinsatzes

Bestehen Anhaltspunkte, dass der Vollstreckungsschuldner im Besitz einer Waffe sein könnte, kann vor Ausführung des Vollstreckungsauftrages beim Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt ermittelt werden, ob für den Vollstreckungsschuldner ein Waffenvermerk gespeichert ist. Ist dies der Fall, sollte in Erwägung gezogen werden, die Polizei unmittelbar zur Durchführung des Außendiensteinsatzes/der Durchsuchung hinzuzuziehen.

Sowohl die vorgenannte Ermittlung bei der Ordnungsbehörde, als auch die Hinzuziehung der Polizei zum Außendiensteinsatz wären auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, weil sie der Sicherheit des Vollziehungsbeamten und der ordnungsgemäßen Durchführung des Außendiensteinsatzes dienen.

 

3. Pfändbarkeit von Waffen

Pfändbar sind erlaubnispflichtige und nicht erlaubnispflichtige Waffen. Die Pfändung dieser Waffenarten erfolgt gemäß § 286 AO. Eine Austauschpfändung scheidet aus.

Unpfändbar sind:

  1. verbotene Waffen sowie deren Munition und Zubehör. Hierzu zählen z.B. Kriegswaffen nach der Kriegswaffenliste, Schlagringe, Wurfsterne, Nachtsichtgeräte oder Butterflymesser (im Einzelnen s. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1).
  2. Waffen und Munition als Dienstausrüstungsgegenstände der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutschen Bundesbank, der Streitkräfte (Bundeswehr sowie die in der BRD stationierten ausländischen Streitkräfte), der Polizei des Bundes und der Länder, der Zollverwaltung, des BGS und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  3. Waffen und Munition als Dienstausrüstungsgegenstände sonstiger Personen, die zum Tragen von Waffen dienstlich verpflichtet sind und sich entsprechend ausweisen können (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO).
 

4. Inbesitznahme der Waffen durch den Vollziehungsbeamten

Der Vollziehungsbeamte. hat die beim Vollstreckungsschuldner oder Dritten gepfändeten Waffen und Munition sofort in Besitz zu nehmen. Die vorgefundenen Waffen sind stets nur mit Handschuhen anzufassen. Schusswaffen sind ausschließlich von der Polizei zu transportieren (s.u.). Diese ist daher in allen Fällen, in denen Schusswaffen entdeckt und gepfändet werden, unverzüglich zu verständigen. Diese Verständigung ist wiederum nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, weil sie der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens dient (Einzelheiten s.u.). Die Schusswaffen sind vom Vollziehungsbeamten weder daraufhin zu prüfen, ob diese schussbereit mit Munition versehen sind, noch sind diese abzumunitionieren.

Der Vollziehungsbeamte bedarf für die Pfändung von Schusswaffen keiner Waffenbesitzkarte, da er hoheitlich als Vollstreckungsorgan handelt.

 

5. Transportpflichten

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Schusswaffen und explosionsgefährliche Waffen sind aus Sicherheitsgründen nicht vom Vollziehungsbeamten, sondern von der Polizei zu transportieren.

Beim Transport einer anderen Waffe (insbesondere Messer o.ä.) ist Folgendes zu beachten:

  • die Waffe ist zu sichern (soweit Sicherung vorhanden ist),
  • ordnungsgemäß zu verpacken und
  • vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Sollten Waffen auf dem Transportweg trotz Sicherungsmaßnahmen abhandenkommen, ist unverzüglich eine entsprechende Anzeige bei der Ordnungsbehörde zu erstatten.

 

6. Aufbewahrungspflichten

Waffen (einschließlich der erlaubnisfreien Waffen) dürfen nur im Finanzamt aufbewahrt werden, wenn die entsprechenden Aufbewahrungsbestimmungen beachtet werden (vgl. dazu § 36 WaffG). Die in den Finanzkassen bzw. Geschäftsstellen vorhandenen Tresore dürften zur Aufbewahrung geeignet sein. Ggf. sind die Polizeidienststellen im Wege der Amtshilfe um Aufbewahrung zu bitten.

 

7. Anzeigepflichten und Steuergeheimnis

Nach dem Auffinden von Waffen ist zu prüfen, ob und in welchen Fällen eine Offenbarung geg...

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