_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
in der heutigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht _________________________ wurden Sie zu _________________________ verurteilt. Gegen Urteile des Amtsgerichtes ist die Berufung gemäß § 312 StPO zulässig. Lediglich bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen, oder bei einer Verwarnung mit einer vorbehaltenen Strafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen oder Verurteilung zu einer Geldbuße, ist die Berufung nur zulässig, wenn diese angenommen wird. Gemäß § 314 StPO muss die Berufung binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (Ausschlussfrist). D.h. bis zu diesem Zeitpunkt muss die Berufungseinlegung beim Gericht eingegangen sein. Nach der Berufungseinlegung erfolgt dann beim Berufungsgericht, dem Landgericht, eine neue Hauptverhandlung, mit einer neuen Beweisaufnahme, so dass der Ihrer Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt nochmals grundsätzlich neu durch das Berufungsgericht zu würdigen sein wird.
Daneben wäre gemäß § 335 StPO die sog. Sprungrevision zum Oberlandesgericht zulässig. Diese müsste ebenfalls binnen einer Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils gemäß § 341 Abs. 1 StPO eingelegt werden. Die Revision müsste nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe binnen eines Monats gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet werden. Die Revision kann allerdings nur auf die Verletzung von Rechtsnormen gestützt werden, d.h. es erfolgt durch das Revisionsgericht keine erneute Beweisaufnahme.
Im Falle einer erfolgreichen Revision würde das fehlerhafte Urteil aufgehoben werden. In der Regel erfolgt keine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht, sondern das Verfahren würde wieder zum Amtsgericht, in diesem Fall zu einer anderen Abteilung, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Es ist auch möglich, das Rechtsmittel zunächst unbestimmt einzulegen und später zu entscheiden, ob das Rechtsmittel als Berufung oder Revision geführt wird. Für den Fall, dass später dann keine gesonderte Erklärung abgegeben wird, wie das Rechtsmittel geführt wird, wird das Rechtsmittel automatisch als Berufung behandelt, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dann keine entsprechende Erklärung bzw. Revisionsbegründung eingeht.
Wegen der engen zeitlichen Fristen zur Einlegung des Rechtsmittels von einer Woche darf ich dringend um Mitteilung bitten, wie nunmehr weiter verfahren werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)