Rz. 21
Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, FamRZ 2011, 523, 525; Schwamb, FamRB 2011, 120, 123 und Maier, FuR 2011, 182, 184). Als weiteres Billigkeitskriterium ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Mindestbedarf eines Unterhaltsberechtigten gedeckt wird (vgl. BT-Drucks 16/1830 S. 24; Götz/Brudermüller, NJW 2011, 801, 807).
Rz. 22
Zu fragen ist, ob der Mindestbedarf der nachrangigen F2 gewahrt ist.
BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 20
Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit einem nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeleiteten Unterhaltsbedarf, der unter dem Existenzminimum liegt, ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zuzubilligen. Denn ihr Bedarf kann nicht geringer sein, als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, der vom Unterhaltspflichtigen keinen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ableiten kann.
Rz. 23
M verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts für K und des Betreuungsunterhalts für F1 1.757,50 EUR (3.200 – 414,50 – 1.028 EUR). Der Mindestbedarf der F2 wäre bereits bei Halbteilung – ½ aus 1.581,50 EUR [1.757,50 – 176 (10 % von 1.757,50)] = 791 EUR – unterschritten. Jedenfalls ist er bei Berücksichtigung des Ehegattenmindestselbstbehalts deutlich unterschritten. Für F2 stünden nur 477,50 EUR (1.757,50 – 1.280 EUR) zur Verfügung. Es fehlen 482,50 EUR (960 – 477,50 EUR).
Der Unterhaltsanspruch der F1 wäre deshalb um 482,50 EUR zu kürzen. Er betrüge somit 545,50 EUR (1.028 – 482,50 EUR).
F1 hätte dann insgesamt 1.045,50 EUR (500 EUR Eigeneinkommen und 545,50 EUR Unterhalt).
Der Mindestbedarf von F1 beträgt jedoch 1.280 EUR. Ihr fehlen 234,50 EUR (1.280 – 1.045,50 EUR).
SüdL
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten
Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen Ehegatten beträgt 1.280 EUR.
Um diesen Mindestbedarf der vorrangigen F1 zu wahren, darf ihr Unterhalt nicht um 482,50 EUR, sondern nur um 248 EUR (482,50 – 234,50 EUR) gekürzt werden, also auf 780 EUR (1.028 – 248 EUR).
F1 hat dann 1.280 EUR (780 EUR Unterhalt und 500 EUR Eigeneinkommen)