Rz. 41

Ein minderjähriges Kind bezieht aus einem geschenkten Sparguthaben steuerrechtlich eigene Einkünfte, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist. Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, dass alle Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben.[42]

 

Rz. 42

 

Beispiel

A bittet seine Frau unter Hinweis auf die einkommensteuerlichen Vorteile, ein erhebliches Barvermögen auf ein Konto der 14-jährigen Tochter zu übertragen. A. erreicht damit auch eine Verminderung des von ihm im Falle einer Scheidung auszugleichenden Zugewinns. Die von der Tochter erzielten Zinserträge sind nach der Scheidung der Eltern auf den Barunterhaltsanspruchs des Kindes anzurechnen. Die Verfügungsberechtigung der Eltern über das Konto des Kindes sollte aber nicht über den Rahmen des elterlichen Sorgerechts (§ 1626) hinausgehen.

 

Rz. 43

 

Hinweis

Zweckmäßig ist die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Antragsvordruck bei Errichtung des Sparbuchs: Unter diesen Umständen bestehen keine steuerlichen Probleme mit der steuerlichen Einkünftezuweisung.

[42] BFHE 160, 256 = FamRZ 1990, 998 [Ls] = FuR 1990, 236 [Ls].

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