Rz. 66
Gebote, die in der Absicht abgegeben werden, im Fall des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen und zu können, sind als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.
Ein Beispiel hierfür ergibt sich aus dem Sachverhalt der Entscheidung des BGH 19.7.2018: Hier wurde – wieder einmal – mit unfairen und unzulässigen Mitteln versucht, im Versteigerungstermin Verwirrung zu stiften, Bieter von der Abgabe von Geboten abzuhalten, um dann selbst zu bieten und den Zuschlag zu erhalten:
Beispiel
Sachverhalt
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer zu 30 % (Beteiligter zu 2) bzw. 70 % (Beteiligte zu 1) eines Grundstücks, das mit einer Buchgrundschuld über 200.000,00 EUR belastet ist. Die Beteiligte zu 1 bewohnt das dort errichtete Einfamilienhaus. Der Beteiligte zu 2 betreibt die Teilungsversteigerung. Der Verkehrswert wurde auf 540.000,00 EUR festgesetzt. Am 23.1.2017 überreichte die Beteiligte zu 1 dem AG einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren, den sie ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 2 mit sich selbst geschlossen hatte. In dem Versteigerungstermin am 26.1.2017 bezeichnete der Rechtspfleger den Vertrag als unwirksam; dem widersprach der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. Das AG hat der Beteiligten zu 1 auf ihr Bargebot von 155.000,00 EUR den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das LG den Zuschlag durch Beschluss des Einzelrichters vom 31.7.2017 aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 21.8.2017 hat die Beteiligte zu 1 Gegenvorstellung erhoben mit der Begründung, die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig und es stellten sich grundsätzliche Rechtsfragen. In einem weiteren Schriftsatz vom 22.8.2017 hat sie die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit Beschluss vom 1.12.2017 hat der Einzelrichter "auf die Gegenvorstellung" seinen Beschluss vom 31.7.2017 aufgehoben und das Verfahren auf die Kammer übertragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer den Zuschlagsbeschluss erneut aufgehoben und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Beschwerdegericht sieht – ebenso wie zuvor der Einzelrichter – einen Grund für die Versagung des Zuschlags darin, dass das Verhalten der Beteiligten zu 1 gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoße; diese habe einen offensichtlich unwirksamen Mietvertrag vorgelegt, um andere Bieter von der Abgabe von Geboten abzuhalten.
Rz. 67
Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB. Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat, und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt. Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele kollusiv mit demjenigen zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht entrichtet oder hinterlegt hat, tragen sie die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht vorgelegen; dies gilt auch, wenn sich das Zusammenwirken über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks erstreckt und auch dann, wenn in den jeweiligen Versteigerungsterminen verschiedene Bieter auftreten, die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligt sind. Der Sachverhalt, der dem BGH vorlag, war relativ komplex:
Beispiel
Sachverhalt
Der Beklagte zu 1 war in Erbengemeinschaft mit seinem Bruder, dem früheren Beklagten zu 2, im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen. Eintragungsgrundlage hierfür war ein im Jahre 2001 vor dem LG Kassel geschlossener Vergleich, mit dem die ursprüngliche, aus den Beklagten und zwei weiteren Miterben bestehende Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde. Eine für die Beklagten in Erbengemeinschaft eingetragene Auflassungsvormerkung wurde bei deren Eintragung als Eigentümer nicht gelöscht. Der Beklagte zu 1 betrieb seit 2006 die Teilungsversteigerung der Grundstücke zur Auseinandersetzung der mit dem Beklagten zu 2 eingetragenen Erbengemeinschaft. In dem Versteigerungstermin vom 5.8.2009 blieb die Drittwiderbeklagte zu 2 mit einem Gebot von 215.000,00 EUR Meistbietende und erhielt den Zuschlag. Nach den Versteigerungsbedingungen blieb die Auflassungsvormerkung, für die ein Zuzahlungsbetrag festgesetzt war, bestehen. Mit Ausnahme der Bietersicherheit von 52.280,00 EUR leistete die Drittwiderbeklagte zu 2 keine Zahlung. Für die Beklagten wurde daher an den Grundstücken eine erstrangige Sicherungshypothek in Höhe von 174.028,80 EUR eingetragen. Die Drittwiderbeklagte zu 2 wurde als E...