Rz. 88

OLG Dresden, Beschl. v. 14.1.2021 – 20 WF 936/20[47]

Zitat

§ 48 Abs. 3 Satz 1 RVG erstreckt nicht nur die Beiordnung des anwaltlichen Bevollmächtigten, sondern auch die in der Ehesache bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes auf die dort genannten Vertragsgegenstände, und dies unabhängig davon, ob und zu welchem Zeitpunkt diese Erstreckung ausdrücklich beantragt wird.

BGH, Beschl. v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16

Zitat

Schließen die Beteiligten in einer selbstständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelösten Gebühren.

[47] OLG Dresden FamRZ 2021, 972.

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