Rz. 3

Die Anhörung der Ehegatten ist gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderlich.[2] Es bedarf jedoch nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt.[3]

 

Rz. 4

Der Scheidungstermin beginnt mit dem sog. Versöhnungsversuch, bei dem die Eheleute gefragt werden, ob sie geschieden werden möchten oder sich vorstellen können, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen und die Ehe fortzusetzen. Bestätigen die Eheleute ihren Wunsch, geschieden zu werden, wird das Scheitern des Versöhnungsversuchs in das Protokoll aufgenommen.

 

Rz. 5

Die Beteiligten werden weiter danach gefragt, seit wann sie getrennt leben. Bei Zweifeln sind die Umstände der Trennung genauer zu hinterfragen.

 

Rz. 6

Haben die Eheleute gemeinsame minderjährige Kinder erstreckt sich die Anhörung auch auf die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils.

Die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Die Anhörung muss aber nicht wie eine Zeugenvernehmung förmlich protokolliert werden.

 

Rz. 7

 

Praxistipp:

Im Termin muss zumindest ein Ehegatte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten den Scheidungsantrag stellen.
Der andere Ehepartner stellt – im Regelfall der einvernehmlichen Scheidung – ebenfalls Scheidungsantrag oder erklärt, dass er der Scheidung zustimmt.
Für die Zustimmungserklärung besteht kein Anwaltszwang.[4]
Es genügt also, wenn im Scheidungstermin ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist.
Auch für die Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrages besteht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Diese Erklärungen können nach der Regelung in § 134 Abs. 1 FamFG sowohl zur Niederschrift der Geschäftsstelle, als auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
[2] OLG Hamm FamRZ 2013, 64 = FamFR 2012, 235; zum Beweis durch Beteiligtenvernehmung siehe Reinken, NZFam 2014, 104.

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