Entscheidungsstichwort (Thema)
Versöhnung im Scheidungsverfahren durch Rücknahme des Scheidungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Haben die Ehegatten nach eingeleiteter Versöhnung in einem Scheidungsverfahren ihre wechselseitigen Scheidungsanträge zurückgenommen, liegt darin eine endgültige Versöhnung, so dass im Falle eines erneuten Scheidungsbegehrens die Trennungsfristen neu zu laufen beginnen.
Normenkette
BGB § 1565 Abs. 2, §§ 1566, 1567 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 01.03.2012; Aktenzeichen 151 F 103/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 1.3.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG - Familiengericht - Bremerhaven hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Scheidungsverfahren zurückgewiesen. Das AG hat die Zurückweisung damit begründet, dass die Antragstellerin nicht zur Überzeugung des Familiengerichts dargelegt habe, dass die Ehegatten gem. § 1566 Abs. 1 BGB mindestens ein Jahr getrennt leben. Im Hinblick auf die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 zu dem zu der unter der Geschäftsnummer 151 F 1218/11 S bei dem AG anhängig gewesenen Scheidungsverfahren abgegebene Erklärung, dass sie sich vor einiger Zeit versöhnt hätten und an ihrer Ehe festhalten wollen, und die sich daran anschließende Rücknahme der Scheidungsanträge beginne das Trennungsjahr im Zeitpunkt der erneuten Trennung der Beteiligten neu.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.3.2012. In ihrer Beschwerdebegründung macht sie geltend, die Beteiligten seien von ihren jeweiligen Eltern zur Rücknahme der Scheidungsanträge gedrängt worden. Eine Versöhnung habe auch im Interesse der drei Kinder der Beteiligten stattfinden sollen. Die erneute häusliche Gemeinschaft habe am 22.12.2011 jedoch noch nicht bestanden und dann nur einen Tag lang angedauert, so dass eine Unterbrechung des Trennungsjahres gem. § 1567 Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO liegen mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht vor.
Das AG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) zwischen den Beteiligten noch nicht abgelaufen ist, und verweist insoweit zutreffend auf die in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 zu dem vorangegangenen Scheidungsverfahren von den Beteiligten übereinstimmend abgegebene Erklärung zur Versöhnung und auf die Rücknahme der wechselseitig gestellten Scheidungsanträge durch die Beteiligten.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich nicht lediglich um einen Versöhnungsversuch, der die in §§ 1565 Abs. 2, 1566 BGB bestimmten Fristen nicht unterbricht oder hemmt. Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht oder hemmt ein der Versöhnung dienendes Zusammenleben der Ehegatten über kürzere Zeit den Lauf der Trennungsfrist nicht. Ziel der Vorschrift ist es, die Bereitschaft eines Ehegatten zu einem Versöhnungsversuch zu fördern. Der Ehegatte soll nicht die Befürchtung haben müssen, dass seine prozessuale Situation sich dadurch verschlechtert, dass er einen Versöhnungsversuch unternimmt (vgl. MünchKomm/Ey, BGB, 5. Aufl., § 1567 Rz. 55). Ist die Versöhnung erreicht, wird die Frist jedoch unterbrochen; die bisher abgelaufenen Trennungsfristen werden bedeutungslos. Trennen sich die Ehegatten dann erneut, so beginnen die Trennungsfristen vollständig neu zu laufen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.6.1989, FamRZ 1990, 885; MünchKomm/Ey, BGB, 5. Aufl., § 1567 Rz. 64).
Der Senat teilt die Auffassung des AG, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um einen Versöhnungsversuch gehandelt hat, sondern um eine endgültige Versöhnung. Hierfür spricht zunächst, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 von den Beteiligten übereinstimmend abgegebene Erklärung insoweit eindeutig ist. Das Vorliegen einer endgültigen Versöhnung ergibt sich jedoch insbesondere aus der von den Beteiligten erklärten Rücknahme der Scheidungsanträge. Das AG Leipzig hat in der Begründung eines Beschlusses zu einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt: Nimmt ein Ehegatte während eines Versöhnungsversuchs den Scheidungsantrag zurück, bekundet er damit, dass die Versöhnung Erfolg hat und er keinen Scheidungswillen mehr hegt. Wird in dieser Phase eine Antragsrücknahme erklärt, wird der Wille der unbedingten Versöhnung unwiderleglich geäußert (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 20.8.2003, Geschäftsnummer 24 F 2309/03). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat bezogen auf den vorliegenden Fall an. Hätten die Beteiligten lediglich den Versuch einer Versöhnung unternehmen wollen, hätte auch im Scheidungstermin noch die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die Aussetzung ...