Leitsatz
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren war vom AG zurückgewiesen worden unter Hinweis darauf, dass sie nicht zur Überzeugung des Gerichts den Ablauf des Trennungsjahres dargelegt habe. Im Hinblick auf die von den Beteiligten in dem zuvor anhängig gewesenen Ehescheidungsverfahren am 22.12.2011 abgegebenen Erklärung, dass sie sich vor einiger Zeit versöhnt hätte und an der Ehe festhalten wollten und die sich daran anschließende Rücknahme der Scheidungsanträge habe das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der erneuten Trennung der Beteiligten neu zu laufen begonnen.
Gegen den ablehnenden VKH-Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die vortrug, die Beteiligten seien von ihren jeweiligen Eltern zur Rücknahme der Scheidungsanträge gedrängt worden. Die erneute häusliche Gemeinschaft habe nur einen Tag lang gedauert, so dass eine Unterbrechung des Trennungsjahres gemäß § 1567 Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach das Trennungsjahr zwischen den Beteiligten noch nicht abgelaufen sei und verwies insoweit auf die in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 zu dem vorangegangenen Scheidungsverfahren von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe es sich nicht lediglich um einen Versöhnungsversuch gehandelt, der die in §§ 1567 Abs. 2, 1566 BGB bestimmten Fristen nicht unterbreche oder hemme.
Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbreche oder hemme ein der Versöhnung dienendes Zusammenleben der Parteien über kürzere Zeit den Lauf der Trennungsfrist nicht. Ziel der Vorschrift sei es, die Bereitschaft eines Ehegatten zu einem Versöhnungsversuch zu fördern. Der Ehegatte solle nicht die Befürchtung haben müssen, dass seine prozessuale Situation sich dadurch verschlechtere, dass er einen Versöhnungsversuch unternehme.
Sei die Versöhnung erreicht, werde die Frist jedoch unterbrochen; die bislang abgelaufenen Trennungsfristen würden bedeutungslos.
Trennten sich Ehegatten dann erneut, begännen die Trennungsfristen vollständig neu zu laufen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.6.1989, FamRZ 1990, 885; MünchKomm/Ey, BGB, 5. Aufl., § 1567 Rz. 64). Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es sich im vorliegenden Fall nicht nur um einen Versöhnungsversuch, sondern um eine endgültige Versöhnung gehandelt habe. Maßgeblich sei allein, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 ihre Versöhnung als erreicht angesehen hätten.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012, 4 WF 40/12