Rz. 75

Ein Folgeantrag kann nur in den Verbund aufgenommen werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor der anstehenden mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden ist. Hierbei reicht es auch aus, wenn ein entsprechender VKH Antrag vor Fristablauf eingereicht wird.[36]

OLG Stuttgart, Beschl v. 29.7.2020 – 15 UF 72/20[37]

Zitat

Eine Folgesache kann auch dann noch rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Wochen ("zwei plus eine Woche") anhängig gemacht werden, sofern zwar zwischen der erstmaligen Terminierung der Scheidungssache und der wegen mehrerer Terminsverlegungen tatsächlich zeitlich später stattfindenden mündlichen Verhandlung ein ausreichender Zeitraum lag, allerdings keine der jeweiligen Terminsbestimmungs- bzw. Terminsverlegungsverfügungen einmal die zwingend erforderliche formell ordnungsgemäße Terminsladung beinhaltete.

OLG Köln, Beschl. V. 29.5.2020 – II-10 UF 10/20[38]

Zitat

Die in § 137 Abs. 2 FamFG bestimmte Frist zur Geltendmachung von Folgesachen berechnet sich auch bei mehrfacher Terminsverlegung nicht von dem zunächst gerichtlich bestimmten, sondern (nur) von dem tatsächlich durchgeführten mündlichen Verhandlungstermin aus.

 

Rz. 76

BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 427/11[39]

Zitat

Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.3.2012 – XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863).

Damit ist zum einen klargestellt, dass der Tag der mündlichen Verhandlung nicht mitzählt. Der Antrag muss vielmehr 15 Tage vor dem Tag der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden.

 

Rz. 77

Im schriftlichen Verfahren steht der Tag, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der mündlichen Verhandlung gleich.

Diese 2-Wochenfrist gilt nicht bei Anträgen nach § 3 Abs. 3 VersAusglG (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG), weil es sich um einen Sach- und um keinen Verfahrensantrag handelt.[40]

 

Rz. 78

Eine weitere Ausnahme gilt für Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes betreffen; hier genügt es, dass der entsprechende Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird (§ 137 Abs. 3 FamFG).

Hier ist es wichtig, dass das Familiengericht auch ausreichend lange Ladungsfristen setzt, damit den Verfahrensbevollmächtigten genügend Zeit zu geben zur Vorbereitung eventueller Folgeanträge.[41]

[36] OLG Bamberg FamRZ 2011,1416.
[37] OLG Stuttgart FamRZ 2021, 702.
[38] OLG Köln FamRZ 2020, 1586.
[39] BGH FamRZ 2013, 1300; dazu Viefhues, FF 2013, 398.
[40] Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG § 137 Rn 31, OLG Dresden FamRZ 2011, 483.
[41] Zu den Fragestellungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG siehe BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 427/11, NJW 2013, 2199 = FamRZ 2013, 1300, dazu Viefhues, FF 2013, 398, BGH, Beschl. v. 21.3.2012 – XII ZB 447/10, NJW 2012, 1734 = FamRZ 2012, 863 mit Anm. Heiter, dazu Reinicke, FamFR 2012, 217; ausführlich Viefhues, FF 2012, 291; BGH v. 4.9.2013 – XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879 = NJW 2013, 3722.

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