Rz. 51
Das Gericht ordnet die Zwangsverwaltung durch Beschluss an und bestellt in seinem Ermessen – regelmäßig – zugleich einen Zwangsverwalter (§ 150 Abs. 1 ZVG, § 1 ZwVwV). Der in Aussicht genommene Zwangsverwalter muss die Gewähr dafür bieten, seine Aufgabe unabhängig von den Interessen der Verfahrensbeteiligten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Das ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der vorgesehene Zwangsverwalter in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, z.B. wenn der Zwangsverwalter gleichzeitig Steuerberater des Schuldners ist. Dieser hat das Grundstück in Besitz zu nehmen, es optimal zu verwalten und zu nutzen (§ 3 Abs. 1 S. 1 ZwVwV). Darüber hinaus hat er beschlagnahmte Ansprüche geltend zu machen sowie die Nutzungen des Grundstücks zu verwerten. Des Weiteren ist er den Beteiligten und dem Gericht gegenüber zur Rechnungslegung und auf Antrag zur Auskunft über den Sachstand verpflichtet (§ 13 Abs. 3, 4 ZwVwV). Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.
Ein förmliches Vorauswahlverfahren und das Erstellen einer Vorauswahlliste sind im Zwangsverwaltungsverfahren nicht erforderlich. Ein derartiges formalisiertes Verfahren ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch zwingend geboten. Die Erstellung von Vorauswahllisten für Zwangsverwalter ist bisher auch vom BVerfG und vom BGH nicht gefordert worden. Die generellen Anforderungen, die an einen Zwangsverwalter gestellt werden, sind in § 1 ZwVwV geregelt. Die danach generell geeigneten Bewerber müssen lediglich eine faire Chance erhalten, bei der im Einzelfall vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach § 150 Abs. 1 ZVG berücksichtigt zu werden. Hierfür genügt es, dass ihre Bewerbungen in einem Sammelordner aufbewahrt werden, auf den bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bestellung zurückgegriffen werden kann. Dies ist jedenfalls dann als ausreichend anzusehen, wenn der Geschäftsanfall überschaubar ist. Kann die Chance eines generell geeigneten Bewerbers auf Einbeziehung in eine künftige Auswahlentscheidung nach § 150 Abs. 1 ZVG auf andere Weise als durch die Erstellung von Vorauswahllisten gewährleistet werden, ist dies als ausreichend zu erachten.
Rz. 52
Der Zwangsverwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts und haftet gegenüber allen Beteiligten (§§ 153, 154 ZVG). Das Gesetz regelt die Führung der Verwaltung nur in wenigen Vorschriften (z.B. §§ 149, 150, 152, 153, 154 ZVG). Einzelheiten hierzu regelt die Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). Bei Gefahr oder drohenden Verstößen kann das Gericht dem Verwalter eine Sicherheitsleistung auferlegen, ihm Zwangsgeld androhen oder ihn gar entlassen (§ 153 Abs. 2 S. 1 ZVG).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwalter verpflichtet ist, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von mindestens 500.000,00 EUR abzuschließen. Dies hat er gegenüber dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen (§ 1 Abs. 4 ZwVwV).
1. Institutsverwalter
Rz. 53
Die Bestellung eines Verwalters, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in dem Fall des sog. Institutsverwalters (§ 150a ZVG). Erfüllt der Gläubiger die in § 150a Abs. 1 ZVG genannten Eigenschaften, ist er berechtigt, "eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter" vorzuschlagen. An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 S. 1 ZVG gebunden.
Hiernach haben:
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öffentliche Körperschaften nach Bundes- und Landesrecht, |
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unter staatlicher Aufsicht stehende Institute sowie dem KWG unterliegende private und öffentlich-rechtliche Versicherungen und Bausparkassen, |
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Hypothekenbanken nach dem HypBkG und |
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Siedlungsunternehmen nach dem RSiedlG |
das Recht, eine in ihren Diensten stehende Person für die Aufgabe eines Zwangsverwalters vorzuschlagen (Muster hierzu siehe Rdn 145). Dieser Vorschlag hat innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu erfolgen. Darüber hinaus hat einerseits vor einer Verwalterbestellung der vorschlagende Beteiligte sich gegenüber dem Gericht zu verpflichten, bezüglich sämtlicher gegen die Person des Verwalters entstehenden Ansprüche die Haftung zu übernehmen (§ 154 S. 1 ZVG). Andererseits dürfen sich auf Seiten des Vollstreckungsgerichts keinerlei Bedenken hinsichtlich der Eignung und Sachkunde der ausgewählten Person ergeben. Zudem erhält der zu bestellende Verwalter keine Vergütung für seine Tätigkeit (§ 150a Abs. 2 S. 2 ZVG).
2. Schuldner als Verwalter
Rz. 54
Bei land- und f...