Rz. 94
Im Vollstreckungsverfahren ist anstatt des Richters regelmäßig der Rechtspfleger zuständig. Welche Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen sind, lässt sich § 20 RPflG entnehmen. Das sind insbesondere die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der ZPO, soweit sie vom Vollstreckungsgericht (und nicht etwa vom Gerichtsvollzieher) zu erledigen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG). Welche Rechtsbehelfe möglich sind, bestimmt § 11 RPflG:
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Danach findet gegen "Entscheidungen" (siehe oben: Rdn 81) des Rechtspflegers grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 793, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde statt. |
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Gegen "Vollstreckungsmaßnahmen" (siehe oben: Rdn 81) des Rechtspflegers ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben. |
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Besteht keine solche "Vollstreckungsmaßnahme" und findet gegen die "Entscheidung" des Rechtspflegers nach den allgemeinen Vorschriften ausnahmsweise keine sofortige Beschwerde statt, besteht die Möglichkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. Als Beispiele hierfür sind etwa zu nennen: Einstweilige Anordnungen des Vollstreckungsgerichts nach § 769 Abs. 2 ZPO, die analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar sind; einstweilige Anordnungen nach § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO, die ausnahmsweise im Abhilfeverfahren durch den Rechtspfleger getroffen werden können und die analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ebenfalls unanfechtbar sind. |
Rz. 95
Hinsichtlich der Zuständigkeit und der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 793 ZPO existieren keine Unterschiede zur sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, sodass insofern auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Rz. 96
Zuständig für die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist der Richter des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört (vgl. § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG). Eine richterliche Entscheidung ist entbehrlich, wenn der Rechtspfleger der Erinnerung abhilft (vgl. § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG). Die Rechtspflegererinnerung darf ferner nicht nach § 11 Abs. 3 RPflG ausgeschlossen sein (das ist insbesondere bei einer Eintragung im Grundbuch durch den Rechtspfleger als zuständigem Vollstreckungsorgan nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO der Fall).
Rz. 97
Hilft der Rechtspfleger der Rechtspflegererinnerung nicht ab, legt er diese nach § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG dem zuständigen Richter zur Entscheidung vor. Bei Unzulässigkeit wird die Erinnerung "verworfen", im Falle der Unbegründetheit hingegen "zurückgewiesen". Erachtet der Richter die Erinnerung für begründet, hebt er die Entscheidung des Rechtspflegers auf etc. Die Entscheidung des Richters ist unanfechtbar.
Rz. 98
In dringenden Fällen kann nach § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG i.V.m. § 570 Abs. 2–3 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt werden, dass die Vollziehung der Entscheidung, die angefochten wird, auszusetzen ist.