Rz. 92

Das Verfahren richtet sich selbst nach den Vorschriften des FamFG, was auch für die Beschwerde bei Ablehnung des Antrages nach § 792 ZPO gilt. Wird ein Erbschein erteilt, so steht dem Schuldner kein Rechtsbehelf zur Seite. Der Gläubiger hat seinerseits jedoch auch kein Beschwerderecht, wenn die Erteilung des Erbscheines abgelehnt wird oder aber später der Erbschein eingezogen wird.

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