Rz. 37

Die prozessualen Fragen, welche die Durchführung der Abänderung betreffen, sind in § 226 FamFG geregelt:

die Antragsberechtigung (§ 226 Abs. 1 FamFG),
der Zeitpunkt, von dem an eine Abänderung möglich ist (§ 226 Abs. 2 FamFG),
Härtefallentscheidungen (§ 226 Abs. 3 FamFG),
das Wirksamwerden der Abänderungsentscheidung (§ 226 Abs. 4 FamFG) und
die Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Ehegatten, der den Abänderungsantrag gestellt hat (§ 226 Abs. 5 FamFG).
 

Rz. 38

Die in § 226 FamFG enthaltenen Regelungen sind Nachfolgeregelungen zu denjenigen in § 10a VAHRG a.F. Sie stimmen mit ihren Vorgängerregelungen in vielen Punkten nicht überein, sondern weichen bewusst vom früheren Recht ab. Keine Nachfolgeregelung gibt es im FamFG zu der Schutzvorschrift für den Versorgungsträger, die im früheren Recht in § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG a.F. enthalten war. Aus systematischen Gründen finden sich die Bestimmungen zum Schutz des Versorgungsträgers in der Übergangszeit, nach der Leistungen an den bisher Berechtigten (d.h. den Ausgleichspflichtigen) auch gegenüber dem Ausgleichsberechtigten wirken, jetzt in § 30 VersAusglG. Insoweit hat sich allerdings inhaltlich nichts geändert. Es bleibt nur ein Bereicherungsausgleich, der wegen § 818 Abs. 3 BGB zumeist ins Leere gehen wird (siehe auch Rdn 50).

a) Antragsberechtigung in Abänderungsverfahren

 

Rz. 39

Die Antragsberechtigung für Abänderungsverfahren ist in § 226 Abs. 1 FamFG geregelt: Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

 

Rz. 40

Die Antragsbefugnis der Eheleute als Hauptbetroffene der Versorgungsausgleichsentscheidung versteht sich von selbst.

 

Rz. 41

Die Antragsbefugnis der Hinterbliebenen ist funktional auszulegen: Hinterbliebene sind solche Personen, die abgeleitete Ansprüche aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs veränderten Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses eines der Ehegatten gegen einen Versorgungsträger herleiten können. Das sind der überlebende Ehegatte und die (nicht notwendigerweise gemeinsamen) Kinder des verstorbenen Ehegatten. In Ausnahmefällen kann sogar ein früherer Ehegatte Hinterbliebener im Sinne dieser Regelung sein. Zu beachten ist, dass das Antragsrecht der Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht ist und nicht nur ein von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitetes: Selbst wenn also ein von dem Ehegatten eingeleitetes Verfahren nicht rechtzeitig aufgenommen wurde, besteht das Antragsrecht weiter.[22] Es ist dann nur in einem neuen Verfahren geltend zu machen. Außerdem ist das Antragsrecht nicht davon abhängig, dass schon dem verstorbenen Ehegatten ein solches zugestanden hatte. Der Hinterbliebene kann deswegen auch dann die Abänderung beantragen, wenn für einen Abänderungsantrag des Ehegatten die Voraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten.

 

Rz. 42

Auch der Versorgungsträger, bei dem das von der Änderung betroffene Anrecht besteht, kann einen Abänderungsantrag stellen. Dieses Antragsrecht dient dazu, Manipulationen der Ehegatten zulasten der Versorgungsträger zu minimieren. In Bezug auf die Begründetheit ist aber zu beachten, dass eine Abänderung sich nicht nur zugunsten des Versorgungsträgers auswirken darf, sondern dass immer auch mindestens ein Ehegatte oder Hinterbliebener durch die Abänderung Vorteile erlangen muss (§ 225 Abs. 5 FamFG).

 

Rz. 43

Erben sind niemals als solche, sondern allenfalls in ihrer Rolle als Hinterbliebene antragsbefugt.

b) Zeitpunkt der Antragstellung

 

Rz. 44

Der Zeitpunkt, von dem an ein Abänderungsantrag gestellt werden kann, ist in § 226 Abs. 2 FamFG geregelt. Früher hatte § 10a Abs. 5 VAHRG a.F. insoweit vorgesehen, dass ein Abänderungsantrag gestellt werden konnte, wenn der Antragsberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn bereits Versorgungen gezahlt wurden, welche durch den vorausgehenden Versorgungsausgleich beeinflusst wurden. Von diesen Zeitpunkten wurde bei der Neufassung bewusst abgegangen. Die Gesetz gewordene Regelung greift den Vorschlag der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" auf, den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abänderung auf den Leistungsfall zu verschieben.[23] Das ermöglicht es, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden Änderungen in einem einzigen Verfahren zu berücksichtigen und verstärkt so die Verfahrensökonomie. Damit ist zugleich gewährleistet, dass ein oder mehrere weitere Abänderungsverfahren in der Zeit zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Beginn des Leistungsbezugs unterbleibt.

 

Rz. 45

Entscheidend für den Leistungsbeginn ist entweder der erstmalige Leistungsbezug eines Ehegatten aus dem Anrecht, dessen Ausgleichswert abgeändert werden soll, oder der Zeitpunkt, zu dem die Antrag stellende Person durch die Abänderung die Erfüllung der entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erwarten kann. Zu denken ist insoweit z.B. an die Erfüllung der Wartezeit infolge der Erhöhung des Ausgleichsanspruchs und der daraus folgenden Wartezeitgutschrift gem. § 52 SGB VI. Ebenso wie in § 50 Abs. 2 VersAusglG ist d...

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