Rz. 39

Die Antragsberechtigung für Abänderungsverfahren ist in § 226 Abs. 1 FamFG geregelt: Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

 

Rz. 40

Die Antragsbefugnis der Eheleute als Hauptbetroffene der Versorgungsausgleichsentscheidung versteht sich von selbst.

 

Rz. 41

Die Antragsbefugnis der Hinterbliebenen ist funktional auszulegen: Hinterbliebene sind solche Personen, die abgeleitete Ansprüche aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs veränderten Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses eines der Ehegatten gegen einen Versorgungsträger herleiten können. Das sind der überlebende Ehegatte und die (nicht notwendigerweise gemeinsamen) Kinder des verstorbenen Ehegatten. In Ausnahmefällen kann sogar ein früherer Ehegatte Hinterbliebener im Sinne dieser Regelung sein. Zu beachten ist, dass das Antragsrecht der Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht ist und nicht nur ein von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitetes: Selbst wenn also ein von dem Ehegatten eingeleitetes Verfahren nicht rechtzeitig aufgenommen wurde, besteht das Antragsrecht weiter.[22] Es ist dann nur in einem neuen Verfahren geltend zu machen. Außerdem ist das Antragsrecht nicht davon abhängig, dass schon dem verstorbenen Ehegatten ein solches zugestanden hatte. Der Hinterbliebene kann deswegen auch dann die Abänderung beantragen, wenn für einen Abänderungsantrag des Ehegatten die Voraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten.

 

Rz. 42

Auch der Versorgungsträger, bei dem das von der Änderung betroffene Anrecht besteht, kann einen Abänderungsantrag stellen. Dieses Antragsrecht dient dazu, Manipulationen der Ehegatten zulasten der Versorgungsträger zu minimieren. In Bezug auf die Begründetheit ist aber zu beachten, dass eine Abänderung sich nicht nur zugunsten des Versorgungsträgers auswirken darf, sondern dass immer auch mindestens ein Ehegatte oder Hinterbliebener durch die Abänderung Vorteile erlangen muss (§ 225 Abs. 5 FamFG).

 

Rz. 43

Erben sind niemals als solche, sondern allenfalls in ihrer Rolle als Hinterbliebene antragsbefugt.

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