Rz. 87

Da es sich bei den in § 51 Abs. 3 VersAusglG genannten Voraussetzungen lediglich um Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung handelt, hat der Gesetzgeber die Berechnung der Wertdifferenz in der Weise angeordnet, dass vor der Antragstellung keine neuen Auskünfte eingeholt werden müssen. Diese sind dann aber für die Durchführung der Abänderung erforderlich. Beachte auch die Gefahren, die sich aus den Veränderungen des materiellen Rechts ergeben (siehe Rdn 128). Alle für die Berechnung erforderlichen Angaben finden sich in der abzuändernden Entscheidung oder in allgemein zugänglichen Quellen. Die Berechnung der Differenz zwischen dem in der Ausgangsentscheidung angenommenen Wert und dem aktualisierten Wert erfolgt in zwei Schritten.

 

Rz. 88

Zu ermitteln ist zunächst der Wert des Ehezeitanteils (d.h. des in der Ehezeit erworbenen Werts) der auszugleichenden Versorgung, der der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Das ist der Wert, den das FamG damals ermittelt hat oder der ihm vom Versorgungsträger mitgeteilt wurde. Es wird unterstellt, dass dieser Wert sich tatsächlich realisiert oder sich aber nicht verändert hat.[45]

 

Rz. 89

Der dynamisierte Wert dieser Versorgung, d.h. der mithilfe der BarwertVO und der Umrechnung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelte Rentenwert, ist dann durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren, um zu ermitteln, wie vielen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung dieser Wert korrespondierte (wenn der Wert nicht ohnehin aus der Entscheidung bekannt ist).

 

Rz. 90

Seit 1992 wird der aktuelle Rentenwert amtlich festgesetzt. Für die Zeiten davor muss er aus der vorher geltenden Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1 AVG a.F., § 1255 Abs. 1 RVO a.F., § 54 Abs. 1 RKG a.F.) errechnet werden.[46] Sofern sich die relevanten Werte nicht direkt aus der abzuändernden Entscheidung ergeben, muss aus dem ursprünglich mitgeteilten Wert der Versorgung mithilfe der BarwertVO in der zum Zeitpunkt des Ehezeitendes geltenden Fassung der dynamisierte Wert errechnet werden und dieser dann mithilfe der Werte für die Umrechnung in Entgeltpunkte in Entgeltpunkte des Systems der Deutschen Rentenversicherung umgerechnet werden.

 

Rz. 91

 

Übersicht über die aktuellen Rentenwerte

soweit nicht anders angegeben, gültig jeweils ab 01.07.

Werte in DM, ab 2002 Werte in Euro
aktueller Rentenwert West aktueller Rentenwert Ost
1977 25,20  
Jan. – Juni 1978 27,01  
Juli 1978 – Dez. 1979 26,34  
Jan. – Dez. 1980 27,39  
Jan. 1981 – Juni 1982 28,48  
1982 30,12  
1983 31,81  
1984 32,89  
1985 33,87  
1986 34,86  
1987 36,18  
1988 37,27  
1989 38,39  
1990 39,58 15,95
1991 41,44 18,35/21,111
1992 42,63 23,57/26,572
1993 44,49 28,19/32,173
1994 46,00 33,34/34,494
1995 46,23 35,45/36,335
1996 46,67 37,92/38,386
1997 47,44 40,51
1998 47,65 40,87
1999 48,29 42,01
2000 48,58 42,26
2001 49,51 43,15
2002 25,314067/25,86 22,062248/22,70
2003 26,13 22,97
2004 26,27 23,09
2005 26,27 23,09
2006 26,27 23,09
2007 26,27 23,09
2008 26,56 23,34
2009 27,20 24,13
2010 27,20 24,13
2011 27,47 24,37
2012 28,07 24,92
2013 28,14 25,74
2014 28,61 26,39
2015 29,21 27,05
2016 30,45 28,66

Anmerkungen

1 1. Halbjahr/2. Halbjahr.
2 1. Halbjahr/2. Halbjahr.
3 1. Halbjahr/2. Halbjahr.
4 1. Halbjahr/2. Halbjahr.
5 1. Halbjahr/2. Halbjahr.
6 1. Halbjahr/2. Halbjahr – 1. Halbjahr 1997.
7 1. Halbjahr, neuer Wert wegen Euroeinführung.
8 1. Halbjahr, neuer Wert wegen Euroeinführung.
 

Rz. 92

 

Beispiel[47]

Am 1.9.2000 wurde rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden; die ausgleichspflichtige Person war zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt. Dabei war u.a. auch ein in der Anwartschaftsphase statisches, in der Leistungsphase dynamisches betriebliches Anrecht auszugleichen. Das Gericht ermittelte aufgrund der Auskunft des Versorgungsträgers einen monatlichen Rentenbetrag von 234,70 DM (= 120 EUR) als Ehezeitanteil und errechnete daraus nach § 1587a Abs. 4, 3 Nr. 2 BGB a.F. mit der damals geltenden BarwertVO einen Barwert von 22.981,82 DM (= 12 × 234,70 DM × 8,2 [= 5,1 × 1,6]). Daraus berechnete das Gericht eine dynamische Rente durch fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung: Der Betrag wurde mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umgerechnet. Diese wurden dann mithilfe des aktuellen Rentenwerts in eine Rente umgerechnet: 22.981,82 DM × 0,0000950479 = 2,1844 EP; 2,1844 EP × 48,58 DM = 106,12 DM (= 54,26 EUR). Diesen Wert stellte das Gericht zur Ermittlung des Saldos für den Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung in die Versorgungsbilanz ein.

 

Rz. 93

Anschließend werden die so ermittelten Entgeltpunkte mit dem derzeit gültigen aktuellen Rentenwert (2016: 30,45 EUR) multipliziert. Auf diese Weise entsteht ein hypothetischer Vergleichswert, der ausdrückt, was das Anrecht heute im System der gesetzlichen Rentenversicherung wert wäre.

 

Rz. 94

 

Beispiel

Im gerade geschilderten Beispiel bedeutet das: 2,1844 EP × 30,45 EUR = 66.51 EUR.

 

Rz. 95

Dieser W...

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