Verfahrensgang
AG Marl (Aktenzeichen 36 F 15/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.4.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Das am 7.10.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer (Az.: 18 F 155/99) wird hinsichtlich der Ziffer II. seines Tenors dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1.12.2019 nicht mehr stattfindet.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist die Witwe des am 0.0.0000 verstorbenen M. I. (im Folgenden: Ehemann), der mit der am 0.0.0000 vorverstorbenen T. I. (im Folgenden: Ehefrau) in erster Ehe verheiratet war. Die am 28.10.1993 geschlossene Ehe der verstorbenen Ehepartner ist durch am 7.10.1999 verkündetes Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer (Az.: 18 F 115/99) rechtskräftig geschieden worden. In Ziffer II. seines Tenors hat das Familiengericht bei der Bahnversicherungsanstalt (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erworbene Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 298,40 DM monatlich im Wege des Splittings auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (heute: Deutsche Rentenversicherung Westfalen) bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.1999 übertragen. Dem lagen in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 875,17 DM und der Ehefrau in Höhe von 278,38 DM zugrunde. Außerdem hat das Familiengericht im Wege des Supersplittings zulasten des Ehemannes bei der Bahnversicherungsanstalt weitere Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Höhe von 23,64 DM monatlich bezogen auf das Ende der Ehezeit begründet. Dem lag eine Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 318,19 DM monatlich bzw. 3.818,28 DM jährlich zugrunde, welche das Familiengericht mit dem Barwertfaktor von 2,8 (bei einem Alter des Ehemannes von seinerzeit 44 Jahren), einem Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte von 0,0000928019 und einem Rentenwertfaktor von 47,65 DM auf einen Wert von 47,27 DM dynamisiert und anschließend hälftig geteilt hatte.
Die Antragstellerin erhält ab dem 1.9.2019 eine Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von 463,38 EUR brutto (413,81 EUR netto), sowie eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ihres verstorbenen Mannes in Höhe von 199,10 EUR brutto (162,57 EUR netto). Der in der Betriebsrente enthaltene Kürzungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs unter den geschiedenen Ehegatten beträgt - nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 18.9.2019 - monatlich 44,74 EUR. Das entspricht 55% des Gesamtkürzungsbetrages der Anwartschaft von 81,35 EUR.
Auf ihren Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs vom 25.11.2019 hat das Familiengericht neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Nach der aktualisierten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 5.5.2020 hat der verstorbene Ehemann der Antragstellerin in der Ehezeit vom 1.10.1983 bis zum 31.3.1999 Rentenanwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,4132 Entgeltpunkten, bzw. - umgerechnet - 877,39 DM erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,2066 Entgeltpunkten, bzw. - umgerechnet - 438,69 DM (= 224,30 EUR) zu bemessen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 50.723,77 EUR. Der aktualisierte ehezeitbezogene Ehezeitanteil der vorverstorbenen Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 15.12.2020 insgesamt 6,9178 Entgeltpunkte, bzw. - umgerechnet - 329,63 DM unter Berücksichtigung der Neubewertung der Kindererziehungszeiten. Ein Grundrentenzuschlag ist mangels Erfüllung der Grundrentenzeiten nicht angefallen. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,4589 Entgeltpunkten, bzw. - umgerechnet - 164,82 DM (= 84,27 EUR) zu bemessen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 19.056,81 EUR. Der aktualisierte Ehezeitanteil aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des verstorbenen Ehemannes beträgt - nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 21.7.2020 40,19 Versorgungspunkte, bzw. - umgerechnet - 160,77 EUR, der nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers der internen Teilung unterliegt. Der vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 17,64 Versorgungspunkte, bzw. - umgerechnet - 70,56 EUR unter Berücksichtigung der fiktiver Teilungskosten in Höhe von 250 EUR.
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Anwartschaft des versto...