Leitsatz (amtlich)
Ist eine Abänderung gem. § 51 VersAusglG wegen einer wesentlichen Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet, so unterliegen sämtliche in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte der erneuten Überprüfung und sind einer Fehlerkorrektur zugänglich; es findet eine "Totalrevision" statt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 323/13).
Normenkette
VersAusglG § 51
Verfahrensgang
AG Paderborn (Beschluss vom 27.05.2014; Aktenzeichen 87 F 1/14) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Paderborn vom 27.5.2014 (Az.: 87 F 1/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des AG - Familiengericht - Paderborn vom 4.4.2000 (Az.: 8 F 355/99) wird mit Wirkung ab dem 1.8.2013 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q (Vers. Nr ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 564,79 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 6,6547 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe (Vers. Nr ...) findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.537,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Die am xx. xx. 1958 geborene Ehefrau und der am xx. xx. 1948 geborene Ehemann schlossen am xx. xx. 1979 miteinander die Ehe. Im Scheidungsverfahren vor dem AG Paderborn (Az.: 8 F 355/99) wurde der Scheidungsantrag am 15.12.1999 zugestellt. In der Ehezeit vom xx. xx. 1979 bis zum 30.11.1999 erwarb die Ehefrau Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) i.H.v. monatlich 510,46 DM sowie Anwartschaften bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.H.v. 96,06 DM. Für den Ehemann, der als Beamter bei der Stadt Q tätig war, errechnete die für die Beamtenversorgung zuständige Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe mit Auskunft vom 26.1.2000 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 100 % einen Ehezeitanteil von 3.249,91 DM. Durch Urteil des AG Paderborn vom 4.4.2000 (Az.: 8 F 355/99) wurde die Ehe, rechtskräftig seit dem 23.5.2000, geschieden. Das AG regelte den Versorgungsausgleich dahin, dass zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Stadt Q Rentenanwartschaften im Wert von 1.363,27 DM monatlich, bezogen auf den 30.11.1999, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Berlin übertragen wurden. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaft sollte in Entgeltpunkte umgerechnet werden.
Der Ehemann wurde zum 1.7.2013 als Beamter der Stadt Q in den Ruhestand versetzt.
Mit am 22.7.2013 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 10.7.2013, hat die Beteiligte zu 1) als Versorgungsträger des Ehemannes die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die seinerzeit erteilte Auskunft zum Ende der Ehezeit fehlerhaft gewesen sei. Der Berechnung des monatlichen Ruhegehalts seien nicht 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt worden, sondern fehlerhaft 100 %. Hierdurch sei der Ausgleichsbetrag zu Lasten des Ehemannes zu hoch ausgefallen; anstatt eines Ausgleichswert von 3.249,91 DM ergebe sich lediglich ein solcher von 2.209,26 DM. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) auf eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Versorgung verwiesen. So habe sich die Sonderzahlung von seinerzeit 89,79 % des Ruhegehaltes auf 22 % gemindert und der Ruhegehaltssatz sei von 75 % auf 71,75 % abgeschmolzen.
Der Ehemann hat sich dem Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen.
Die Ehefrau hat die Zurückweisung des Abänderungsantrages beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Abänderungsgrund bestehe.
Das AG hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.4.2014 hat die Ehefrau in der Ehezeit ein Anrecht von 10,7106 Entgeltpunkten erworben. Die Rentenversicherung hat einen Ausgleichswert von 5,35553 Entgeltpunkten vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 28.342,27 EUR angegeben.
Die Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe - Zusatzversorgung - hat mit Auskunft vom 17.3....