Leitsatz (amtlich)
Die Regelungen in § 31 VersAusglG sind im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anwendbar (im Anschluss an BGH Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 635/12).
Normenkette
VersAusglG §§ 31, 51
Verfahrensgang
AG Paderborn (Beschluss vom 20.04.2015; Aktenzeichen 81 F 210/13) |
Tenor
Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I aus E bewilligt.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Familiengericht -Paderborn vom 20.04.2015 (AZ: 81 F 210/13) wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 04.02.2004 verstorbenen B bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.: ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,0626 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen.
Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich des Anrechts.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 04.02.2004 verstorbenen B bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe (Vers. Nr.: ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 108,32 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.600,00 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin war die Ehefrau des am 04.02.2004 verstorbenen B. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Paderborn vom 14.10.1988 (AZ: 8 F 20/88) geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto des damaligen Ehemannes mit der Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das vorhandene Versicherungskonto der Antragstellerin mit der Nr. ... Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 383,20 DM, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen wurden. Gleichzeitig wurden zu Lasten der verbleibenden Rentenanwartschaften des damaligen Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und zum Ausgleich der unverfallbaren Anwartschaft des Verstorbenen auf Versicherungsrente bei den Kommunalen Zusatzversorgungskassen Westfalen- Lippe (Vers. Nr.: ...) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin mit der Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weitere Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 48,82 DM, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen.
Die Antragsgegnerin ist die zweite Ehefrau des am 04.02.2004 verstorbenen B; sie ist dessen Alleinerbin.
Unter dem AZ: 85 F 432/09 führte die Antragstellerin im Jahr 2009 beim AG Paderborn im Hinblick auf den Versorgungsausgleich noch nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG durch. Mit Beschluss des AG vom 07.07.2010 wurde daraufhin das Urteil vom 14.10.1988 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs dergestalt abgeändert, dass vom Versicherungskonto Nr. ... des Verstorbenen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das vorhandene Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 381,43 DM, bezogen auf den 31.121987, übertragen wurden. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften sollte in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Gleichzeitig wurde zu Lasten der Versorgung des Verstorbenen bei der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe (Nr.: ...) auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 244,00 DM, bezogen auf den 31.12.1987, begründet. Auch hier sollte der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sein.
Im hiesigen Verfahren begehrt die mittlerweile im Rentenbezug stehende Antragstellerin nunmehr die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 07.07.2010 gemäß § 51 VersAusglG und trägt dazu vor, es liege eine wesentliche Wertänderung des bei der kvw erworbenen Anrechts im Sinne des § 51 VersAusglG vor.
Das AG hat die Beteiligten zu 1) und 2) zur Auskunftserteilung gemäß § 5 VersAusglG aufgefordert. Nach den entsprechenden Auskünften der Beteiligten zu 1) und 2) verfügen die Antragstellerin und der Verstorbene über die folgenden Anrechte:
Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,6728 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8364 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.623,97 EUR.
Verstorbener B:
Gesetzliche Rentenversicherung
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Verstorbene ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 25,7979 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,8990 Entgeltpunkten ...