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Das Zulassungsrecht für Anwälte ist zur Jahrhundertwende deutlich verändert worden. Rechtsanwälte sind an bestimmten Gerichten zugelassen. Seit dem Jahr 1999 können Rechtsanwälte, die formaliter bei dem LG ihres Kanzleisitzes zugelassen sind, auch vor allen anderen Amts- und Landgerichten in Deutschland tätig werden, was dazu geführt hat, dass heute viele Rechtsanwälte auch längere Wege zu auswärtigen Gerichten in Kauf nehmen, wenn der Streit- und damit auch der Gebührenwert einer Sache den Aufwand so übersteigt, dass es finanziell interessanter ist, die Reise auf sich zu nehmen, als einen Korrespondenzkollegen vor Ort mit der Wahrnehmung des Gerichtstermins zu bevollmächtigen. Bis ins Jahr 2006 konnten Anwälte mit einer gewissen Berufserfahrung (5-jährige Zulassung beim LG erforderlich) sich auch noch bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zulassen und dann nicht nur vor diesem Oberlandesgericht, sondern vor allen Oberlandesgerichten in Deutschland auftreten. Seither ist auch diese Zulassungsbarriere gefallen, so dass auch junge Rechtsanwälte bei allen Oberlandesgerichten auftreten können. Eine Besonderheit besteht nur noch für die Anwälte beim BGH, die ausschließlich dort zugelassen sind. Bei Verfahren zum BGH muss dementsprechend ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt eingeschaltet werden, alle anderen Rechtsanwälte sind dort nicht zugelassen.

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