Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 216
Hat der Arbeitgeber seine Ablehnung begründet, so ist er nicht mit anderen Gründen als den genannten präkludiert. Hat der Arbeitgeber allerdings entgegen § 8 TzBfG mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nicht verhandelt, so kann er dem Arbeitnehmer keine Einwendungen entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Erörterungs- und Verhandlungspflicht nach § 8 Abs. 3 TzBfG ist eine Nebenpflichtverletzung, die zur Folge hat, dass der Arbeitgeber bezüglich seiner Ablehnung jedenfalls dann präkludiert ist, also bestimmte Einwendungen nicht mehr erheben kann, wenn diese bei der gesetzlich vorgeschriebenen Erörterung vom Beschäftigten mittels Anpassung des Teilzeitbegehrens hätten aufgefangen werden können.
Rz. 217
Für den Zeitpunkt des Vorliegens betrieblicher Gründe kommt es auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, spätere Änderungen der Sachlage zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er ist aber im Gegenzug auch nicht berechtigt, Umstände geltend zu machen, die erst nach einer (grundlosen) Ablehnung eines Teilzeitwunsches eingetreten sind und diese Ablehnung nachträglich stützen könnten. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Zugangs der Ablehnung entspricht dem Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Kündigung nach § 1 KSchG. Hierbei wird nicht verkannt, dass es bei Kündigung im Gegensatz zur Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit um die wirksame Ausübung eines Gestaltungsrechts geht. Gleichwohl ist es nicht gerechtfertigt, wie bei der Geltendmachung eines jeden beliebigen anderen Anspruchs auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Denn im Falle der Anspruchsdurchsetzung nach § 8 TzBfG geht es darum, ob der Arbeitgeber im Laufe des durchstrukturierten Verfahrens nach § 8 TzBfG verpflichtet war, seine Zustimmung zur Vertragsänderung abzugeben oder nicht. Ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verpflichtet wäre, einem Angebot zuzustimmen, kann auch deshalb keine Rolle spielen, weil der Zeitpunkt der berechtigten Ablehnung im Hinblick auf den Beginn der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG wichtig ist. War die Ablehnung ursprünglich begründet, so setzt mit Beginn des Zugangs der Ablehnung die Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG ein. Könnte sich nur der Arbeitnehmer im Laufe des Prozesses darauf berufen, dass nunmehr veränderte Umstände eingetreten seien, so würde er diese gesetzlich angeordnete Sperrfrist unterlaufen.