Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 82
Nur die bis zu diesem Punkt ordnungsgemäße Geltendmachung des Teilzeitverlangens führt nach § 8 TzBfG zu Rechtsfolgen.
I. Bindungswirkung
Rz. 83
Bei dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit handelt es sich um ein Angebot i.S.d. BGB. Gem. § 145 BGB ist der Arbeitnehmer an sein Angebot (gleich Antrag) gebunden. Im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zu treffenden Dispositionen und Prüfungen sowie das Verfahren nach § 8 TzBfG ist der Vorbehalt gem. § 145 Hs. 2 BGB, sich nicht an den Vertrag gebunden zu fühlen, unbeachtlich.
Rz. 84
Die Dauer der Bindungswirkung bestimmt sich nach §§ 146 ff. BGB, § 8 TzBfG. Abweichend von § 147 BGB kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung mitteilen (§ 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer an sein Änderungsangebot nach § 145 BGB gebunden.
Rz. 85
Macht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Antrag unter Abwesenden, z.B. indem er dem Arbeitgeber eine E-Mail schickt oder einen Brief schreibt, so gilt § 147 Abs. 2 BGB. Danach kann der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Da der Arbeitnehmer nichts erwarten darf, was nicht der gesetzlichen Anordnung des § 8 TzBfG entspricht, ist mit dem Antrag eine gesetzliche Bindung hieran für die Dauer von zwei Monaten verbunden.
Rz. 86
Ist der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit unter Anwesenden gemacht worden, so würde unter normalen Umständen § 147 Abs. 1 BGB gelten. Hiernach müsste der Arbeitgeber dem Antrag sofort zustimmen oder diesen ablehnen. Diese Regelung kollidiert evident mit den Regeln über das Einigungsverfahren nach § 8 TzBfG. § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG ist gegenüber § 147 Abs. 2 BGB lex specialis. Dies bedeutet, dass – für den Fall des Angebots unter Anwesenden – der Arbeitgeber kraft speziellerer Regelung das Angebot noch bis zum Zeitpunkt des § 8 Abs. 5 TzBfG annehmen kann. Im Umkehrschluss muss der Arbeitnehmer entsprechend lange an das Angebot gebunden sein, also ebenfalls zwei Monate nach Abgabe der Erklärung. Es bedarf diesbezüglich insbesondere keiner Auseinandersetzung mit § 148 ff. BGB. § 8 Abs. 5 TzBfG verdrängt den allgemeineren § 147 Abs. 1 BGB als speziellere Norm.
Rz. 87
Lehnt der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers ab, so erlischt dieses gem. § 146 BGB. Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar. Auch wenn der Arbeitgeber darauf unmittelbar dem Arbeitnehmer eine dem vormaligen Angebot entsprechende Reduzierung anbietet, ist der Arbeitnehmer nicht zur Annahme verpflichtet. In diesem Fall bestünde lediglich kein Rechtsschutzinteresse des Arbeitnehmers, den einstmals abgelehnten Anspruch einzuklagen.
Rz. 88
Die Annahme unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Für diesen neuen Antrag gilt das soeben Genannte.
II. Sperrfrist, § 8 Abs. 6 TzBfG
Rz. 89
Die Anträge auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sind auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nach überwiegend vertretener Auffassung hieran gebunden ist, § 145 BGB. Er ist deshalb daran gehindert, einen einmal geäußerten Verteilungswunsch zu ändern. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" (§ 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG) die geänderte Festlegung der gewünschten Verteilung zu verlangen. Hat der Arbeitgeber die Verringerung berechtigt abgelehnt oder der Verringerung zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer daher eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, § 8 Abs. 6 TzBfG. Entgegen dem Wortlaut ist gemeint, dass der Arbeitnehmer in den dargestellten Fällen keine erneute Geltendmachung eines Teilzeitanspruchs vornehmen kann.
Rz. 90
Die Sperrzeit wird ausgelöst durch die berechtigte Ablehnung. § 8 Abs. 6 TzBfG soll nicht ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers sanktionieren. Die Sperrfrist greift deshalb nur im Falle einer Ablehnung aus materiellen Gründen, insbesondere aus betrieblichen Gründen. Weist der Arbeitgeber die Geltendmachung zurück, weil diese nicht fristgemäß war oder sich beispielsweise auf eine befristete Verringerung gerichtet hat, so beginnt keine Sperrfrist zu laufen. Der Arbeitnehmer kann somit unmittelbar nach der Zurückweisung erneut eine Verringerung beantragen.
Rz. 91