Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 16
Die Verringerung der Arbeitszeit kann nach § 8 Abs. 1 TzBfG erst verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Maßgebend ist der Arbeitgeber, nicht der Betrieb. Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme ungeachtet der Frage, ob an diesem Tag tatsächlich gearbeitet worden ist. Beginnt also das Arbeitsverhältnis laut vertraglicher Vereinbarung zum 1.5. des Jahres, so beginnt an diesem Tag auch die Sechs-Monats-Frist zu laufen, selbst dann, wenn der erste Arbeitstag wegen des Feiertags faktisch auf den 2.5. fällt. Denn entscheidend ist nicht die tatsächliche Beschäftigung, sondern der rechtliche Bestand des Arbeitsvertrages.
Rz. 17
Hinweis
Da die Verringerung der Arbeitszeit erst nach sechs Monaten verlangt werden kann und die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 TzBfG spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend zu machen ist, besteht faktisch eine Wartezeit von neun Monaten.
Rz. 18
Die Sechs-Monats-Frist berechnet sich nach § 187 ff. BGB. Für den Fristbeginn ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der vertraglichen Arbeitsaufnahme kein Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB ist. Vielmehr ist gem. § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages maßgeblich, sodass der erste Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird.
Rz. 19
Gem. § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist mit dem Ablauf des Tages des sechsten Monats, der dem Tag vorangeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Da das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben muss, kann das Teilzeitverlangen erstmalig an dem Tag geltend gemacht werden, welcher durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht.
Rz. 20
Beispiel
1. |
Vertraglich vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses: |
1.2. |
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Beginn der Sechs-Monats-Frist: |
1.2., 00:00 Uhr |
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Ende der Sechs-Monats-Frist: |
31.7., 24:00 Uhr |
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erstmalige Geltendmachung möglich: |
1.8., 00:00 Uhr |
2. |
Vertraglich vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses: |
1.5. |
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Beginn der Sechs-Monats-Frist: |
1.5., 00:00 Uhr |
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Ende der Sechs-Monats-Frist: |
31.10., 24:00 Uhr |
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erstmalige Geltendmachung möglich: |
1.11., 00:00 Uhr |
Rz. 21
Das Arbeitsverhältnis muss sechs Monate ununterbrochen vor der Geltendmachung bestanden haben. Da Anspruchsadressat der Arbeitgeber ist, ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber maßgeblich. Auf die sechsmonatige Arbeitszeit in demselben Betrieb kommt es demgegenüber nicht an.
Rz. 22
Maßgeblich ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Hat das Arbeitsverhältnis geruht (z.B. während der Elternzeit), so hat es gleichwohl rechtlich bestanden. Tatsächliche Unterbrechungen wie z.B. durch Streik, Krankheit oder Urlaub beeinträchtigen den Lauf der Wartezeit nicht. Für kurzfristig unterbrochene und in einem inneren Zusammenhang stehende Arbeitsverhältnisse sowie auf die Vollendung der Wartezeit wird die Rechtsprechung des BAG zur Parallelproblematik des § 1 KSchG anwendbar sein. Hiernach gelten zwei aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber dann als ein Arbeitsverhältnis, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dabei ist das wichtigste Indiz ein geringer zeitlicher Abstand zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen.
Rz. 23
§ 8 Abs. 1 TzBfG stellt ausschließlich auf die bei dem Arbeitgeber zurückgelegte Vertragszeit ab. Da durch einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB alle Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers übergehen, stellt sich die Frage, ob eine teilweise zurückgelegte Wartezeit ein solches "Recht" ist. Weil § 1 Abs. 1 KSchG auf die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder Unternehmen abstellt, gibt es hier keine entsprechende Parallelproblematik. Zeiten, die bei dem Betriebsveräußerer zurückgelegt worden sind, sind erst dann ein Recht, wenn man eine Art Anwartschaft des Arbeitnehmers auf Erfüllung der Wartezeit annähme. Scheidet jedoch der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit aus, so soll ihm bestimmungsgemäß überhaupt kein Anspruch zustehen. Eine teilweise zurückgelegte Wartezeit vermittelt daher keine Anwartschaft auf einen Anspruch. Im Ergebnis sind Zeiten, die bei einem Betriebsveräußerer zurückgelegt worden sind, nicht auf die Erfüllung der Wartezeit bei dem neuen Arbeitgeber anzurechnen. Anders verhält es sich erst dann, wenn die Wartezeit bei dem Betriebsveräußerer bereits vollständig zurückgelegt worden ist. Dann hat der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 TzBfG das Recht zur Geltendmachung bereits erworben. Dieses Recht geht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB als bestehendes und unveränderbares Recht auf den Betriebserwerber über und kann diesem gegenüber geltend gemacht werden.
Rz. 24
Das Erfordernis der Wartezeiterfüllung bezieht sich auf das Verlangen und damit die Geltendmachung des Anspruchs. § 8 Abs. 1 TzBfG ist deshalb dahingehend auszulegen, dass nach Ablauf von sechs Monaten erstmalig eine Reduzierung verlangt werden kann, die somit fr...