Rz. 22

Gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB sind gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes grundsätzlich die Eltern, also Vater und Mutter gemeinsam (Gesamtvertretung),[39] soweit nicht einem von ihnen allein die elterliche Sorge übertragen ist (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Nur beim Empfang von Willenserklärungen (§ 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) oder bei Gefahr im Verzug (§ 1629 Abs. 1 S. 4 BGB) ist die Vertretung des Kindes durch einen Elternteil alleine vorgesehen.[40]

[39] MüKo/Huber, § 1629 Rn 11.
[40] MüKo/Huber, § 1629 Rn 19.

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