Rz. 57

Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt stets ausschließlich im Namen der Gesellschaft und nicht für den Minderjährigen.[103] Die Anwendung des § 181 BGB scheidet somit aus, da kein Interessenkonflikt durch das Handeln einer Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes gegeben ist.

 

Rz. 58

Ist der Minderjährige Gesellschafter einer grundbesitzverwaltenden Gesellschaft, stellt sich grundsätzlich bei jeder Veräußerung von Grundbesitz der Gesellschaft die Frage nach der Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist dabei jede unmittelbare Einwirkung durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe.[104] Unter die Genehmigungsbedürftigkeit des § 1821 BGB fällt jedoch nur das Rechtsgeschäft, welches sich auf das Vermögen des Minderjährigen bezieht. Der Verfügungsgegenstand muss sich daher im Vermögen des Minderjährigen befinden. Ausreichend ist hierbei auch eine Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft.[105] Hiervon nicht betroffen sind daher zwingend Rechtsgeschäfte einer juristischen Person, auch wenn an dieser Minderjährige als Gesellschafter beteiligt sind oder diese sogar durch die Minderjährigen vertreten wird. Anerkannt ist zudem, dass auch bei Rechtsgeschäften einer Personenhandelsgesellschaft (OHG und KG) nicht unmittelbar das Vermögen des Minderjährigen betroffen ist.[106]

 

Rz. 59

Umstritten ist die Genehmigungsbedürftigkeit des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch bei Grundbesitzverfügungen einer GbR, an der Minderjährige beteiligt sind. Die oben aufgeführte Rechtsprechung der Personenhandelsgesellschaften ist wohl anzuwenden, wenn die GbR ein Erwerbsgeschäft betreibt und daher bereits der Beitritt des Minderjährigen in die Gesellschaft genehmigungsbedürftig war.[107] Bei rein vermögensverwaltenden GbRs wird hingegen die Ansicht vertreten, dass die Veräußerung von Gesellschaftsgrundbesitz selbst dann der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn der frühere Beitritt des Minderjährigen bereits durch das Familiengericht genehmigt wurde.[108] Es wird zudem vertreten, dass Grundstücksverfügungen einer GbR, an der Minderjährige beteiligt sind, immer und uneingeschränkt der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen.[109] Dieser Ansicht ist spätestens seit der vom BGH anerkannten Rechtsfähigkeit der Außen-GbR[110] wohl nicht mehr zu folgen. Demnach ist auch die Verfügung über Grundbesitz einer Außen-GbR der Verfügung einer juristischen Person gleichzusetzen, sodass die Genehmigungsbedürftigkeit zumindest dann auszuschließen ist, wenn bereits der Beitritt des minderjährigen Gesellschafters genehmigungsbedürftig war.[111]

[103] Pauli, ZErb 2016, 131, 133 f.; MüKo-HGB/Schmidt, § 128 Rn 65.
[104] Palandt/Götz, § 1821 Rn 10; Soergel/Zimmermann, § 1821 Rn 3.
[105] Palandt/Götz, § 1821 Rn 7; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1821 Rn 7; Soergel/Zimmermann, Vorb. § 1821 Rn 3.
[106] Palandt/Götz, § 1821 Rn 4, 7; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1821 Rn 9; Soergel/Zimmermann, Vorb. § 1821 Rn 8.
[107] Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 464; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1821 Rn 9; OLG Schleswig Beschl. v. 1.8.2001 – 2 W 133/01, DNotZ 2002, 551, 552; Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3684; Schreiber, NotBZ 2002, 109, 110.
[109] Soergel/Zimmermann, Vorb. § 1821 Rn 8.
[111] So auch Dümig, FamRZ 2003, 1, 2 f.; Wertenbruch, NJW 2015, 2150, 2151 f.

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