Rz. 7

Die Bestellung von Pflegern sowie familiengerichtliche Genehmigungen können auch im Rahmen der Erbauseinandersetzung erforderlich werden, soweit hierzu Verträge zwischen den einzelnen Erben abgeschlossen werden bzw. über im Katalog der §§ 1821, 1822 BGB aufgezählte Gegenstände (z.B. Grundstücke, Anteile an Personenhandelsgesellschaften etc.) verfügt werden soll.

 

Rz. 8

Erfolgt die Erbteilung ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen oder entsprechend den testamentarischen Anordnungen des Erblassers, besteht selbst dann kein Vertretungshindernis der Eltern, wenn sie gemeinsam mit dem oder den Minderjährigen an der Erbauseinandersetzung beteiligt sind; die Teilung erfolgt dann nämlich in Erfüllung einer (gesetzlichen) Verbindlichkeit,[13] so dass § 181 BGB nicht zur Anwendung gelangt.[14] Auch eine familiengerichtliche Genehmigung ist hier gemäß §§ 1643, 1822 BGB nicht erforderlich. Solcherart gelagerte Fälle stellen aber in der Praxis die Ausnahme dar. Zumeist wird zwischen den einzelnen Nachlassbeteiligten im Wege einer vertraglichen Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Nachlasses entschieden. Sind an dieser sowohl der Minderjährige als auch sein gesetzlicher Vertreter als Parteien beteiligt, ist die Vertretung des (jedes einzelnen, § 1909 BGB) Minderjährigen durch einen Ergänzungspfleger zwingend erforderlich, §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 BGB.[15] In diesem Fall bedarf der Erbteilungsvertrag gemäß § 1822 Nr. 2 BGB auch stets der familiengerichtlichen Genehmigung.

 

Rz. 9

Wird ein Erbteilungsvertrag über einen Nachlass geschlossen, an dem die Eltern des Minderjährigen selbst nicht beteiligt sind, besteht zumeist kein Vertretungshindernis; dann ist im Regelfall auch keine Genehmigung erforderlich, da § 1822 Nr. 2 BGB in § 1643 Abs. 1 BGB nicht genannt ist. Die familiengerichtliche Genehmigung ist aber erforderlich, soweit durch den Erbteilungsvertrag auch über ein Erwerbsgeschäft (also ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung), Grundstücke oder sonstige in § 1822 Nr. 1, 3, 5, 811 oder § 1821 BGB genannte Gegenstände verfügt werden soll. Bei Erbauseinandersetzungen über Unternehmensnachlässe unter Beteiligung Minderjähriger ist daher die Einschaltung des Familiengerichts i.d.R. unumgänglich.

 

Rz. 10

Der spätere Vollzug eines Auseinandersetzungsvertrages kann hingegen stets ohne Ergänzungspfleger erfolgen, da es hier lediglich um die Erfüllung von Verbindlichkeiten geht und § 181 BGB aus diesem Grunde nicht greift.[16] Dieselben Regeln können grundsätzlich auch beim in der Praxis oft anzutreffenden Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages unter Mitwirkung eines Testamentsvollstreckers gelten.[17]

[13] Ein Erbteilungsvertrag, bei dem eine Vertretung des Minderjährigen erforderlich wäre, wird hier gerade nicht geschlossen; vgl. Brüggemann, FamRZ 1990, 124, 128; Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 309.
[14] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 310.
[16] Vgl. Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 320.
[17] Vgl. Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 280 ff.

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