Rz. 14
Der Anspruch auf Rechtsschutz im Erbrecht entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, ARB 2.4. Hierunter versteht man im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach ARB 2.4.1.ARB das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer bei ihm mitversicherten Person zur Folge hat. In erbrechtlichen Angelegenheiten ist allerdings umstritten, wann eine Veränderung der Rechtslage vorliegt.
Rz. 15
Eine Änderung der Rechtslage liegt grundsätzlich vor, wenn der Erbfall eingetreten ist. Bejaht wird dies, wenn der Versicherungsnehmer gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird. Gleiches gilt auch für jede andere testamentarische Begünstigung oder Benachteiligung. Demjenigen, der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, steht insoweit Beratungs-Rechtsschutz hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs zu.
Rz. 16
Eine Änderung der Rechtslage ist ohne Eintritt eines Erbfalls gegeben, wenn eine lebzeitige Hofübergabe i.S.d. HöfeO erfolgt. Letzterer Fall führt nämlich gem. § 17 HöfeO dazu, dass der Erbfall fingiert wird, soweit dies den Hof an sich betrifft, und daher eine dem Erbfall vergleichbare Situation gegeben ist. Für pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, die in die Hoferbfolge nicht eintreten, besteht i.d.R. ein höferechtlicher Abfindungsanspruch als Ersatz für den Pflichtteil. Der Abfindungsanspruch ist dann bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu erfüllen, so dass auch diesbezüglich Beratungs-Rechtsschutz zu gewähren ist. Gleiches muss gelten, wenn ein sog. höferechtlicher Nachabfindungsanspruch entsteht (§ 13 HöfeO). Auch hier kommt es zu einer Änderung der Rechtslage, wenn den weichenden Erben im Falle des Verkaufs des Hofes ein weiterer Abfindungsanspruch zu zahlen ist.
Rz. 17
Ein Versicherungsfall ist zu verneinen, wenn lediglich eine Veränderung der wirtschaftlichen Lage vorliegt und die Rechtsberatung eingeholt wird, weil etwa ein Abkömmling damit droht, seine Erbansprüche geltend zu machen.
Rz. 18
Erfolgt eine rechtliche Beratung durch den Rechtsanwalt im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, tritt erst nach Abschluss des Verzichtsvertrages eine Veränderung der Rechtslage ein, so dass auch hier ein Versicherungsfall letztlich zu verneinen ist.
Rz. 19
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Muster 12.2: Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung (Erstberatung)
An
Rechtsschutzversicherung _________________________
Ihr Versicherungsnehmer: _________________________
Versicherungsnummer: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben die Ehefrau Ihres Versicherungsnehmers _________________________ in einer erbrechtlichen Angelegenheit erstmalig beraten. Der Beratung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ihre Versicherungsnehmerin befindet sich zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Erbengemeinschaft nach ihrem am _________________________ verstorbenen Vater. Die Erbengemeinschaft ist nicht auseinandergesetzt.
Die nichteheliche Tochter des Erblassers, Frau _________________________, begehrt nunmehr gegenüber der Erbengemeinschaft die Auszahlung ihres Pflichtteils.
Die Beratung Ihrer Versicherungsnehmerin erfolgte im Hinblick auf deren Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten sowie den damit verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen nach § 2314 BGB. Des Weiteren wurde Ihre Versicherungsnehmerin darüber aufgeklärt, dass die Pflichtteilsberechtigte sich lebzeitige Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.
Die durch die Beratung angefallenen Kosten haben wir mit der beigefügten Kostennote zur Abrechnung gebracht. Wir bitten höflich um Ausgleich derselben bis spätestens _________________________ (Datum).
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)