Rz. 13

Wird im ersten Termin eine Einigung im Verfahren über Aufenthalt, Umgang und Herausgabe nicht erzielt, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Es wird besprochen, ob der Antragsteller beantragt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen; es wird auch erörtert, ob von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen wird.[18]

 

Rz. 14

Diese Erörterung ist so lange von der Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens abgegolten, bis entweder eine Partei den Antrag auf einstweilige Anordnung stellt oder das Gericht erklärt, die einstweilige Anordnung erlassen zu wollen (von da an 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr aus dem Wert der einstweiligen Anordnung).[19]

 

Rz. 15

In jedem Fall ist wichtig, bereits vor Beginn des Termins im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Mandant die Vertretung in dem eventuell anschließenden Eilverfahren wünscht und sich den entsprechenden Auftrag geben zu lassen. In Fällen, in denen Verfahrenskostenhilfe im Hauptsacheverfahren beantragt ist, muss, sobald die Verfahrensgebühr für das Eilverfahren einsetzt, die Verfahrenskostenhilfe für das Eilverfahren beantragt werden. Es empfiehlt sich für solche Fälle eine Kopie der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereitzuhalten.[20] Die Verfahrenskostenhilfe des Hauptsacheverfahrens erstreckt sich nicht auf dieses Eilverfahren.[21] Dies gilt auch umgekehrt: Die im Eilverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht auf das Hauptsacheverfahren.

 

Rz. 16

Sobald das Eilverfahren begonnen hat – sei es durch den Antrag eines Beteiligten, sei es durch Erklärung des Gerichts, dass es nunmehr das Eilverfahren einleite – fallen die normalen Gebühren aus dem Wert des Eilverfahrens an. Keine Verfahrensgebühr im Eilverfahren entsteht, wenn der Richter vorschlägt, das Eilverfahren durchzuführen, die Parteien oder Parteivertreter aber alle nicht interessiert sind und der Richter dann schließlich die Sache nicht weiter verfolgt.[22]

[18] Thiel, Ist eine e.A. nach § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG eine eigene Gebührenangelegenheit?, AGS 2010, 157.
[19] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 17 Rn 86; Anh. II Rn 51 ff., 54.
[20] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 17 Rn 88.
[21] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anh. II Rn 117.
[22] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anh. II Rn 55.

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