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Die Gebühren für die Eilverfahren verjähren unabhängig von der Verjährung der Gebühren für das Haupt-/Hauptsacheverfahren, § 195 BGB. Dies ist angesichts der Selbstständigkeit der Eilverfahren selbstverständlich. § 8 Abs. 2 S. 1 RVG ist auf diese Gebühren nicht in dem Sinn anzuwenden, dass die Verjährung der Gebühren des Eilverfahrens gehemmt wäre, solange ein Hauptverfahren anhängig ist. Bedauerlicherweise erfasst § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gerade diesen in der Fallpraxis nicht selten vorkommenden Fall – Verjährung der Kosten im Eilverfahren während eines laufenden Hauptsacheverfahrens – nicht. Der Anwalt sollte daher die Gebühren im Eilverfahren sofort abrechnen.

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