Rz. 3

Gemäß § 78 StPO hat der Richter die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Das bedeutet, dass er die Aufgabe des Sachverständigen klar und eindeutig zu beschreiben hat.[2]

Der Richter hat dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen, von denen er in seinem Gutachten ausgehen soll, möglichst schon bei der Auftragserteilung mitzuteilen.

Zitat

"Das hat das Landgericht auch erkannt und einen Sachverständigen hinzugezogen. Es hat sich jedoch die Sachkunde des Gutachters nicht in der gebotenen Weise zunutze gemacht. Dessen Tätigkeit war zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) vom Gericht zu leiten (§ 78 StPO), insbesondere waren ihm die vom Gericht festgestellten (Anknüpfungs-) Tatsachen, von denen er in seinem Gutachten auszugehen hatte, mit dem Auftrag mitzuteilen, sich mit diesen auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen."[3]

 

Rz. 4

Allerdings kann das Gericht dem Sachverständigen ebenso den Auftrag erteilen, die Anknüpfungstatsachen als Befundtatsachen selbst zu ermitteln. Als Befundtatsachen werden die Tatsachen bezeichnet, die der Sachverständige für die Erstellung seines Gutachtens aufgrund eigener Sachkunde festgestellt hat.

 

Rz. 5

Der Sachverständige kann auch Zusatztatsachen ermitteln. Hierunter sind die Tatsachen zu verstehen, deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erfordern und die daher auch durch das Gericht hätten festgestellt werden können. Die Zusatztatsachen sind nicht Inhalt des Gutachtens.

Sie können nur in der Form in die Hauptverhandlung eingeführt werden, dass der Sachverständige insoweit als Zeuge vernommen wird.[4]

 

Rz. 6

In Verkehrsstrafverfahren werden häufig Fahrtenschreiber durch Sachverständige ausgewertet. Das Fahrtenschreiberdiagramm muss, damit es ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann, in Augenschein genommen werden.[5]

[2] Meyer-Goßner/Schmitt, § 78 Rn 3.
[3] BGH Beschl. v. 29.9.1994 – 4 StR 494/94, NStZ 1995, 282.
[4] BGH Urt. v. 8.11.1984 – 1 StR 608/84, NStZ 1985, 135; Meyer-Goßner/Schmitt, § 79 Rn 11; BGH Urt. v. 8.11.1984 – 1 StR 608/84, NStZ 1985, 135.
[5] Vgl. OLG Düsseldorf VRS 39, 277; Meyer-Goßner/Schmitt, § 79 Rn 10.

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