Rz. 31

Im Strafverfahren sind Ablehnungsanträge ebenso lange zulässig wie Beweisanträge, d.h. bis zum Beginn der Urteilsverkündung. Das Ablehnungsrecht steht dem Staatsanwalt, dem Privatkläger (Nebenkläger) und dem Beschuldigten zu.

 

Rz. 32

Ergebnis einer erfolgreichen Ablehnung ist die Unverwertbarkeit des Gutachtens. Allerdings kann der Sachverständige, der im Rahmen des erteilten Auftrages Befundtatsachen wahrgenommen hat, auch nach der Ablehnung als sachverständiger Zeuge vernommen werden.[47] (Zu den Gründen, die die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigen können, siehe § 11 Rn 40 ff.)

[47] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 74 Rn 19 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?