Rz. 43

Wenn es um die Geschwindigkeitsermittlungen anhand von Bremsspuren[55] geht, muss man überprüfen, ob die festgestellte Bremsspur überhaupt dem Fahrzeug des Mandanten zugeordnet werden kann. Deshalb ist der Sachverständige gegebenenfalls zu befragen, ob er ausschließen kann, dass der Spurenanfang vom Hinterrad, das Spurende aber vom Vorderrad gezeichnet wurde. Sollte er dieses nicht ausschließen können, so muss die angenommene Bremsspur um den Pkw Radstand gekürzt werden.

Ferner wird man den Sachverständigen befragen müssen, ob er niedrige bzw. höhere Verzögerungswerte ausschließen kann. Im Strafverfahren ist es nicht entscheidend, ob der Sachverständige einen derartigen Wert für unwahrscheinlich hält, sondern, ob er einen derartigen Wert ausschließen kann.[56]

[55] Vgl. auch Freyschmidt/Krumm, Rn 854 ff.
[56] Vgl. Gebhardt, § 48 Rn 36.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?