Rz. 27

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 486 Abs. 2 ZPO nach der jeweils in der Hauptsache gegebenen Zuständigkeit.

 

Rz. 28

Der Antrag im Eilverfahren gem. § 485 Abs. 1 ZPO ist – soweit ein Rechtsstreit anhängig ist – beim Prozessgericht zu stellen (§ 486 Abs. 1 ZPO). Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre (§ 486 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Rz. 29

Der Antrag im isolierten Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO ist bei dem Gericht der potenziellen Hauptsache zu stellen (§ 486 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Rz. 30

In Fällen dringender Gefahr (selten!) kann der Antrag gem. § 486 Abs. 3 ZPO auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmende oder zu begutachtende Person aufhält oder sich die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache befindet (Sonderzuständigkeit).

 

Rz. 31

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Streitwert der in Betracht kommenden Hauptsache. Bei einem Streitwert bis 5.000 EUR ist das Amtsgericht, bei einem Streitwert ab 5.000,01 EUR ist das Landgericht zuständig (§§ 23, 71 GVG). Das Gericht kann von dem Antragsteller verlangen, dass Angaben zum Streitwert der Hauptsache gemacht werden. Zur Vermeidung von Rückfragen sollten bereits in der Antragsschrift Ausführungen zum Streitwert erfolgen.

 

Rz. 32

 

Tipp

Sind die Verfahrensbeteiligten (Voll-)Kaufleute und ist das Landgericht zuständig, kann der Antrag bei der Kammer für Handelssachen (§§ 94 ff. GVG) gestellt werden. Wird der Antrag zunächst bei der Zivilkammer gestellt, könnte mit einem Verweisungsantrag des Antragsgegners wertvolle Zeit verloren gehen.

 

Rz. 33

Für die Zuständigkeit des Gerichts kommt es allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Das Ergebnis der Beweissicherung ist für die Zuständigkeit ohne Bedeutung. Ein Wechsel der Zuständigkeit findet daher nicht statt. Auch § 506 ZPO findet keine (entsprechende) Anwendung.[40] Ergeben sich also nach der Antragstellung beim Landgericht aufgrund des festgestellten Beweisergebnisses Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts (und umgekehrt), z.B. weil der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten im Wert von unter/über 5.000 EUR ermittelt, bleibt es bei der Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts.

 

Rz. 34

Bei der örtlichen Zuständigkeit kann der Antragsteller unter mehreren Gerichtsständen für den in Betracht kommenden Hauptsacheprozess wählen. Dies können z.B. sein:

allgemeiner Gerichtsstand (Wohnsitz des Beklagten),
gewerbliche Niederlassung des Beklagten,
Gerichtsstand des Erfüllungsortes,
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung,
Gerichtsstand aus einer zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung.
 

Rz. 35

Die Ausübung des Wahlrechts bei mehreren örtlich zuständigen Gerichten bindet den Antragsteller nur hinsichtlich des selbstständigen Beweisverfahrens und nicht für die nachfolgende Hauptsacheklage. Der Antragsteller darf nach § 486 Abs. 2 S. 2 ZPO in dem Hauptsacheprozess die Unzuständigkeit des Prozessgerichts zwar nicht rügen, wenn dieses Gericht zuvor das selbstständige Beweisverfahren geführt hat. Allerdings kann er die Hauptsacheklage bei einem anderen Gericht erheben.

 

Rz. 36

Auch wenn im selbstständigen Beweisverfahren keine Rechtshängigkeit der Streitsache eintritt, ist der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegte Grundsatz entsprechend anzuwenden. Eine nach erfolgter Zustellung oder Übersendung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens an den Antragsgegner getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berührt die bestehende Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im selbstständigen Beweisverfahren daher nicht.[41] Im Übrigen sind Gerichtsstandsvereinbarungen auch im selbstständigen Beweisverfahren beachtlich.[42] Allerdings stößt eine ausschließlich für das selbstständige Beweisverfahren getroffene Gerichtsstandsvereinbarung in der Rechtsprechung auf Bedenken.[43]

 

Rz. 37

Verweisungsbeschlüsse sind im selbstständigen Beweisverfahren analog § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend (Ausnahme: Willkür), wenn dem Antragsgegner der Antrag zuvor zugestellt oder übersandt worden ist.[44]

 

Rz. 38

Haben verschiedene Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand jeweils bei unterschiedlichen Gerichten und fehlt es an einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand, kommt § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Anwendung.[45] Der gemeinsame Gerichtsstand für das selbstständige Beweisverfahren wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Dabei kann eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Antragsgegner Einfluss auf die Zuständigkeitsbestimmung nehmen.[46] Hat aber ein Antragsteller mit den Antragsgegnern jeweils voneinander abweichende ausschließliche Gerichtsstände vereinbart, ist angesichts der widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen die Bestimmung eines für beide Antragsgegner zuständigen Gerichts nicht möglich, wenn keiner der Antragsgegner auf den mit ihm vereinbarten ausschließlichen Gericht...

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