Rz. 1

Das selbstständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 ff. ZPO geregelt. Ziel dieses Verfahrens ist es, ohne großen Aufwand und beschleunigt Tatsachen festzustellen. In der Regel trägt dieses Verfahren auch dazu bei, ein streitiges Verfahren zu vermeiden. Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass weder eine mündliche Verhandlung noch eine abschließende gerichtliche Entscheidung zwingend vorgesehen sind.

 

Rz. 2

Ist ein Rechtsstreit bereits anhängig, kann in diesem Verfahren ebenfalls ein derartiger Antrag gestellt werden.

 

Rz. 3

Besondere Bedeutung hat dieses Verfahren insbesondere in Bausachen, mietrechtlichen Angelegenheiten, Arzthaftungsangelegenheiten, Streitigkeiten betreffend Grundstücke/Gebäude wegen des Zustandes derselben.

 

Rz. 4

Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO wird die Verjährung eines Anspruchs durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens gehemmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge