Bernhard Schiffers, Dr. iur. Alexander Walter
Rz. 17
Der Antrag muss enthalten:
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die Bezeichnung des Gegners; |
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den Antrag auf Feststellung des Zustandes einer Person oder einer Sache, der Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels sowie des Aufwandes oder der Maßnahmen für die Beseitigung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Unschädlich ist, dass sich die vorgetragene Vermutung über eine Schadensursache oder einen Mangel später als falsch erweist; |
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die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der Tatsachen zur Beurteilung der Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens (rechtliches Interesse) sowie der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (u.a. Streitwert der potentiellen Hauptsache). Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen insbesondere Urkunden (Verträge, Baubeschreibungen etc.) und die eidesstattliche Versicherung in Betracht. |
Rz. 18
Tipp
Der Antrag sollte das Beweisthema so exakt wie möglich angeben. Dazu gehört vor allem, auf welchen festzustellenden Tatsachen der Zustand der Sache oder Person beruht, bei Sachmängeln gehört hierzu insbesondere die exakte Angabe des Mangels in seiner äußeren Erscheinungsform unter gleichzeitiger Angabe seiner Lage. Baumängel müssen zumindest ihrem äußeren Erscheinungsbild nach angegeben werden. Sämtliche mit der gleichen Ursache zusammenhängenden Schäden und Folgen werden dann erfasst (sog. Symptomtheorie). Die Schadenbeseitigungsmaßnahmen und der sonstige Beseitigungsaufwand einschließlich der Kosten können, müssen aber nicht geschätzt werden.
Rz. 19
Gegenstand der Beweiserhebung muss eine bestimmte Tatsache sein. Die Klärung einer Rechtsfrage – etwa das Vorliegen von Fahrlässigkeit oder Arglist – durch den Sachverständigen ist nicht zulässig; anderes gilt für die tatsächlichen Vorfragen (z.B. medizinische oder technische Standards) zur späteren Beantwortung der rechtlichen Fragestellung. Ebenso wenig ist eine Ausforschung eröffnet. Selbst im Arzthaftungsrecht, wo auch für die Anspruchsdarlegung im Hauptsacheprozess nur gemäßigte Substantiierungserfordernisse bestehen, sind ausforschende Anträge unzulässig. Dies gilt etwa dann, wenn pauschal die Frage nach einem ärztlichen Kunstfehler gestellt wird. Es genügt nicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen. Auch kann nicht gefragt werden, worin die Ursache für gesundheitliche Beschwerden des Antragstellers liegen, wenn diese sich nicht auf die Behandlung durch den Antragsgegner zurückführen lassen. Im Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt grundsätzlich die Bezeichnung des eingetretenen Personenschadens, dessen Ursachen gutachterlich geklärt werden sollen. Die als Ursachen abzuklärenden Behandlungsfehlervorwürfe müssen allerdings nicht konkret bezeichnet, sondern lediglich in tatsächlicher – insbesondere zeitlicher und örtlicher – Hinsicht eine gewisse Eingrenzung erfahren und verdeutlichen, in welchem ärztlichen Verhalten eine Standardverletzung gesehen wird.
Rz. 20
Bei mehreren (möglichen) Schuldnern sollten diese vollzählig in den Antrag aufgenommen werden, um die verjährungshemmende Wirkung des Antrages, die Verwertungsmöglichkeit des Gutachtens in einem Hauptsacheprozess und Festsetzung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens nach Abschluss des Hauptsacheprozesses sicherzustellen (nur zwischen Parteien möglich). Andererseits muss dem Antragsteller klar sein (ggf. anwaltlicher Hinweis erforderlich), dass alle Antragsgegner nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Kostenantrag nach § 494a ZPO stellen können.