Rz. 75

Die Streitverkündung ist auch im selbstständigen Beweisverfahren zulässig.[102] Sowohl der Antragsteller, als auch der Antragsgegner können einem Dritten den Streit verkünden, um ihn an das Beweisergebnis zu binden (§ 68 ZPO). Der streitverkündete Dritte kann seinerseits wiederum einem Dritten den Streit verkünden. Dabei sind die Vorschriften in §§ 66 ff. ZPO über die Nebenintervention und die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden.[103] Die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten in einem beim Landgericht anhängigen selbstständigen Beweisverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang, da der Nebenintervenient nicht schlechter gestellt werden darf als der Antragsteller.[104] Über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist im selbstständigen Beweisverfahren daher entsprechend § 71 ZPO durch Beschluss zu entscheiden.[105] Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbstständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbstständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.[106]

 

Rz. 76

Die Zustellung der Streitverkündung hat im Verhältnis zum Dritten verjährungshemmende Wirkung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Geht die Streitverkündungsschrift erst nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens bei Gericht ein, kann eine Zustellung nicht mehr in Betracht kommen.[107] In diesem Fall mangelt es an einem "zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit" i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 77

Die Bindungswirkung nach § 68 ZPO umfasst bei einer Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist.[108]

 

Rz. 78

Die Kosten des Streithelfers können im nachfolgenden Hauptsacheprozess bei einem Obsiegen der vom beigetretenen Streithelfer unterstützten Partei gem. § 101 ZPO festgesetzt werden. Erklärt der Antragsteller die Rücknahme des Antrages, trägt er neben den Kosten des Antragsgegners auch die Kosten des dem Antragsgegner beigetretenen Streithelfers.

[102] BGH NJW 1997, 347 und 859; Zöller/Herget, § 487 ZPO Rn 3; vgl. auch § 7 Rdn 18.
[106] BGH NJW 2016, 1020; zur Konstellation des "Seitenwechsels" des Streithelfers OLG München NJW 2017, 3312.
[107] OLG Karlsruhe BauR 1998, 586; OLG Düsseldorf IBR 01, 289; vgl. auch: Jagenburg/Reichel, NJW 2001, 2439, 2445.

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