Rz. 135

Das Einigungsverfahren kann mit der Zustimmung des Arbeitgebers zu dem Vorschlag des Arbeitnehmers oder mit einer anderweitigen Einigung zwischen den Parteien enden.

1. Zustimmung

 

Rz. 136

Möchte der Arbeitgeber der Verringerung zustimmen, so hat er dies dem Arbeitnehmer gegenüber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen, § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG. Bis zum Ablauf dieser Annahmefrist ist der Arbeitnehmer an sein Angebot gebunden. Für die Mitteilung gilt zunächst die Schriftform, § 126 BGB.

 

Rz. 137

Gesetzlich verlangt wird eine "Mitteilung". Hieraus ist zu schließen, dass die Mitteilung innerhalb der gesetzlichen Frist dem Arbeitnehmer zugehen muss. Da bei fehlendem Zugang allerdings die Fiktionswirkung eintritt, die in diesem Fall ja denselben Inhalt hätte wie die Zustimmung, steht im Falle von Fristversäumungen keine nicht ohnehin gewollte Rechtsfolge zu befürchten.

2. Einigung

 

Rz. 138

Kommt es im Rahmen der Erörterung zu einer Einigung, so ist unbedingt zu raten, diese Einigung zu dokumentieren. Grund hierfür ist, dass mit der Einigung gesetzlich bestimmt die Änderung des Arbeitsvertrages zu Stande kommt. Dessen Bedingungen hat der Arbeitgeber bereits aufgrund § 2 NachwG zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer danach nachzuweisen. Zudem beginnt im Moment der Einigung die Zwei-Jahres-Frist nach § 8 Abs. 5 TzBfG zu laufen, so dass es auch diesbezüglich sinnvoll ist, die Einigung und deren Zeitpunkt zu dokumentieren.

 

Rz. 139

 

Hinweis

Der den Arbeitgeber beratende Rechtsanwalt sollte die Dokumentation sorgfältig prüfen. Häufig werden in der Praxis im Rahmen der Dokumentation zusätzliche Vertragsbedingungen vorgeschlagen, die über die reine Dokumentation hinausgehen. Eine Klausel, wonach die Änderung der Verteilung dem freien Direktionsrecht des Arbeitgebers vorbehalten bleibt, zielt beispielsweise auf eine Einschränkung der Arbeitnehmerrechte nach § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG und geht über die reine Dokumentation hinaus.

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