Dr. iur. Christa Bienwald
Rz. 35
Die Parteien können eine freie, einvernehmliche Höhe vereinbaren. Eine dem Grunde nach geschuldete Vergütung muss mit einer Höhenangabe konkretisiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Hierzu reicht es nicht aus, eine übliche Vergütung ohne Höhenangabe festzulegen. Die Vergütungshöhe sollte grundsätzlich angemessen sein. Wobei als Orientierung die Stellung des Bevollmächtigten als Anwalt ist, und dieser gerecht werden sollte. Andererseits muss sich der Vollmachtgeber den Anwalt als Bevollmächtigten nicht nur finanziell leisten wollen, sondern sich ihn ohne eigene Unterhaltsgefährdung auch leisten können. Bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist es ferner angezeigt, auch den möglichen oder wahrscheinlichen Tätigkeitsinhalt zu berücksichtigen, und zwar mit dessen zu erwartenden tatsächlichen und fachlichen Schwierigkeiten, dem möglichen Umfang der Tätigkeit und ihre voraussichtliche Dauer. Denkbar ist, sich wegen der Vergütungshöhe zusätzlich an regionalen Gepflogenheiten zu orientieren, wobei gegebenenfalls zwischen einem Nord-Süd-Gefälle oder zwischen Land und Stadt unterschieden werden kann.
Rz. 36
Infrage muss gestellt werden, ob das zu erwartende Haftungsrisiko ebenfalls in die Vergütung als Wertfaktor einzubeziehen oder nur über die Versicherungssonderkosten zu berücksichtigen ist. In Anlehnung an anwaltliche Vergütungsvereinbarungen ist eine Zeitvereinbarung mit einem Stundensatz in einer festgesetzten Höhe, die zwischen 100 EUR und 300 EUR liegen kann, denkbar. Möglich ist auch, dass die Stundensatzhöhe zusätzlich nach der Zeit der Tätigkeit differenziert wird. So kann eine festgelegte Erhöhung des Stundensatzes bei einer Wochenend- oder Abendtätigkeit um etwa 30 EUR bis 100 EUR pro Stunde vereinbart werden. Zur ergänzenden Klarstellung sollte festgehalten werden, ob nach angefangener Stunde diese voll oder nach Minuten abgerechnet wird. Denkbar ist auch, nach angefangener Stunde im Fünfzehnminutentakt abzurechnen.
Rz. 37
Je nach der Tätigkeit ist die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung in Anlehnung an ein Gehalt oder eine Pauschale mit einem festen monatlichen Betrag zur Abgeltung der gesamten Tätigkeit denkbar. Hierbei ist es essentiell, die Höhe der Pauschale zu benennen.
Rz. 38
Sollte sich bei Vollmachterteilung bereits abzeichnen, dass diese über mehrere Jahre dauern wird, können die Parteien auch eine gleitende Vergütungserhöhung, etwa nach dem Vorbild eines üblichen Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der Inflationssteigerung, vereinbaren. Die Erhöhungsbedingungen nach Zeit, Orientierungsmaßstab und prozentualer Höhe müssen allerdings klar genannt werden.
Rz. 39
Bei einer längeren Vollmachtdauer darf die Verjährung des Entgeltes, soweit die Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB eingreift, nicht außer Acht gelassen werden. Zur Klarheit und Sicherheit des bevollmächtigten Anwalts sollten die Parteien verabreden, dass zu der Vergütung nebst der Aufwandserstattung auf die Ausübung der Einrede der Verjährung nach Maßgabe des § 202 BGB verzichtet wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Ansprüche des Anwalts bei fehlender Zahlungsvereinbarung, bei unterbliebener Zahlung ohne Geltendmachung oder einer Zahlung am Ende der Vollmachtstätigkeit wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Rz. 40
Der Anwalt ist in seiner reinen Anwaltstätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG wird er auf die Vergütung aus seiner Vollmachtstätigkeit als eine wirtschaftliche Betätigung neben der Einkommensteuer ebenfalls Umsatzsteuer zahlen müssen. Damit reduziert sich die Vergütung vor der Einkommensteuerberechnung. Ob die Parteien diese Einkommensreduktion auf der Bevollmächtigtenseite prozentual mit einer Erhöhung berücksichtigen, obliegt ihrer Entscheidung und Vereinbarung.
Rz. 41
Zur weiteren Klarheit der Vergütung muss eine Vereinbarung darüber getroffen werden, ob bei der Vergütung zwischen der reinen Bevollmächtigtentätigkeit und einer üblichen Anwaltstätigkeit, am Berufsbild gemessen, unterschieden wird. Der Anwalt ist in Ausübung seiner Berufstätigkeit gehalten, seine Vergütung an § 49b BRAO auszurichten. Er darf im Einzelfall jedenfalls nicht erheblich von der Vergütung nach dem RVG abweichen. Für beide Seiten ist es sinnvoll, eine Regelung über die Vergütung zu treffen, bei der zwischen der Vollmachts- und Anwaltstätigkeit unterschieden wird.
Rz. 42
Nicht separat kann/sollte das vom Anwalt geführte Büro und dessen Personal dem Vollmachtgeber in Rechnung gestellt werden, und zwar weder im Bereich des Vollmachthonorars noch bei der Kostenerstattung.
Rz. 43
Muster 12.11: Vergütungshöhe und Zahlungsdauer
Muster 12.11: Vergütungshöhe und Zahlungsdauer
Die Parteien bestimmen, dass der Bevollmächtigte seine Tätigkeit
Alternative 1: nach Stunden mit einem Stundensatz in Höhe von _________________________ EUR zzgl. MwSt. abrechnet. Die Stunden werden minutengenau/im Viertelstundenrhythmus bere...