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Eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO in Bezug auf Urteile, die bereits gegen den Erblasser erstritten wurden, auf den vorläufigen Erben, die es ermöglichen würde, auch in das Privatvermögen des Erben zu vollstrecken, ist gemäß § 1958 BGB nicht möglich. Wird dennoch eine Klausel erteilt, kann sich der vorläufige Erbe mit §§ 732, 768 ZPO wehren.[6]

 

Hinweis

Im Falle eines eröffneten Nachlassinsolvenzverfahrens kann der Gläubiger den gegen den Erblasser oder Erben erlangten Titel auch auf den Nachlassinsolvenzverwalter umschreiben lassen, womit er allerdings nur in den Nachlass vollstrecken kann. Hierzu muss er die Rechtsnachfolge des Insolvenzverwalters für den Vollstreckungsschuldner durch öffentliche oder öffentlich beglaubige Urkunden, insbesondere dessen Bestallungsurkunde, nachweisen. Anderenfalls kommt eine Titelumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.[7]

[6] Vgl. Zöller/Stöber, § 727 ZPO Rn 14.
[7] LG Schwerin, Beschl. v. 6.9.2021 – 5 T 69/21, NZI 2022, 194.

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