Rz. 54

Grundsätzlich wird bei solcher Erbauseinandersetzung der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei einem Erbteilungsvertrag können Eltern aber dann nicht für ihre minderjährigen Kinder handeln, wenn sie selbst oder wenn mehrere ihrer minderjährigen Kinder Miterben sind. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte des vertretungsberechtigten Elternteils oder ein Verwandter in gerader Linie, ein Großelternteil des Kindes, Miterbe sind. Ihrer Mitwirkung stehen §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 BGB entgegen: Jedes Kind muss durch einen besonderen Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB) vertreten werden. Zuständig für die Bestellung des Ergänzungspflegers ist das Familiengericht (§ 151 Nr. 5 FamFG).

 

Rz. 55

Der Vollzug des Auseinandersetzungsvertrages geschieht nach den allgemeinen Regeln, also z.B. bei Grundstücken durch Auflassung (§§ 873, 925 BGB) des im Gesamthandseigentum der Miterben stehenden Grundstücks an einen bestimmten Miterben. Hier können Eltern zugleich für sich wie auch für ihre Kinder handeln oder auch mehrere minderjährige Kinder zugleich vertreten, weil § 181 BGB In-Sich-Geschäfte und § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB Verwandtengeschäfte nicht verbieten, wenn es sich nur um die Erfüllung von Verbindlichkeiten handelt. Das ist hier der Fall, soweit es um die Erfüllung einer gültigen Auseinandersetzungsvereinbarung geht, also eines gerichtlich genehmigten Auseinandersetzungsvertrages.

In der Praxis wird indes oftmals zugleich mit einem (insbesondere im Hinblick auf § 311b Abs. 1 BGB) notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag der Vollzug dieses Vertrags ganz oder teilweise vorgenommen. Es werden Forderungen gegen Banken abgetreten oder die Auflassung vorgenommen, wobei die Ergänzungspfleger auch die Minderjährigen vertreten. Auch erfolgt selten die gerichtliche Genehmigung nur hinsichtlich des Grundgeschäfts, so dass bei Erfüllungsgeschäft noch kein gültiges (weil genehmigtes) Grundgeschäft gegeben ist.

Sofern nicht bereits anlässlich des Abschlusses der Auseinandersetzungsvereinbarung die Pfleger auch schon die Vollzugsgeschäfte vorgenommen haben (wenn die Anordnung der Pflegschaft diese Tätigkeit – wie regelmäßig – mit umfasst), bedarf es keiner weiteren Hinzuziehung der Ergänzungspfleger.

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