Rz. 74

Soll ein oder sollen mehrere minderjährige Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, können sie grundsätzlich beim Verkauf des Erbteils (§ 2371 BGB) und der Übertragung desselben (§ 2033 BGB) auf den Erwerber durch ihren gesetzlichen Vertreter, z.B. ihre Eltern, vertreten werden, auch wenn diese selbst Miterben sind. Eltern können auch mehrere minderjährige Kinder als Veräußerer vertreten, ohne das Verbot der Doppelvertretung des § 181 BGB zu verletzen. Denn jeder Miterbe schließt für sich einen Vertrag ab, auch wenn die Verträge in einer Urkunde zusammengefasst sind.[85] Die Eltern z.B. geben also parallel gerichtete Willenserklärungen an den Erwerber ab. Es liegt also weder ein Vertrag zwischen Eltern und Minderjährigem noch zwischen den Minderjährigen vor.

Einer Pflegerbestellung bedarf es erst, wenn der Erwerber des Erbteils selbst ein Elternteil ist, oder wenn er als Elternteil einen anderen minderjährigen Miterben vertritt oder §§ 1629, 1795 BGB gegeben sind, also ein Verwandter in gerader Linie des gesetzlichen Vertreters, z.B. der Vater eines Elternteils, oder ein Gatte des Elternteils, z.B. der Stiefvater des Kindes, den Erbteil erwerben will.

Erwirbt ein Elternteil von zwei oder mehreren seiner minderjährigen Kinder als Miterben jeweils deren Erbanteile, kann auf der Veräußerer-Seite ein Pfleger die verschiedenen Kinder vertreten, denn es handelt sich jeweils um rechtlich selbstständige Verträge nach §§ 2371, 2033 Abs. 1 BGB, die lediglich gleichgerichtet sind.[86] Nichts desto trotz werden in der Praxis vorsichtshalber – der sicherste Weg – meist mehrere Pfleger bestellt.

[85] BGHZ 50, 8, 10= FamRZ 68, 245.
[86] RGZ 93, 334; KGJ 40, 1.

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