Rz. 75

Eine gewichtige Gegenstimme[87] zu den vorherigen Ausführungen meint, wenn der Erbteilsübertragung eine Verabredung aller Miterben oder auch nur mehrerer Miterben darüber zugrunde liegt, dass eben der minderjährige Miterbe (z.B. gegen eine Abfindung) aus der Erbengemeinschaft ausscheiden soll, dann müsse § 181 BGB beachtet werden; für jedes Kind müsse ein Pfleger nach § 1909 BGB bestellt werden. Dem ist entgegenzuhalten: Wenn eine solche Absprache getroffen ist – z.B. wer den Erbteil erwirbt, alle Miterben, eine Gruppe von Miterben oder ein einzelner Miterbe – oder ob ein Verkauf an eine außenstehende Person erfolgen soll, ist diese Absprache regelmäßig nicht rechtlich verbindlich, sie kann nicht eingeklagt werden; es fehlt an einem vertraglichen Bindungswillen und es mag auch an der richtigen Vertretung des Minderjährigen oder an einer gerichtlichen Genehmigung fehlen. So ist das rechtlich relevante Grundgeschäft für die Veräußerung des Erbteils nicht eine solche Absprache, sondern es ist (erst) ein Erbschaftskauf (§ 2371 BGB). Das ist auch wegen des Erfordernisses der gerichtlichen Genehmigung (§§ 1915, 1643, 1822 Nr. 1 BGB) wichtig: Würde man in der vorausgehenden Absprache einen (Teil-)Auseinandersetzungsvertrag (vgl. § 1822 Nr. 2 BGB) sehen, würden zwar Eltern dafür keine solche Genehmigung brauchen, wohl aber ein Pfleger. Es müssten dann also praktisch solche Absprachen neben dem eigentlich Erbteilskauf (§ 2371 ff. BGB) und der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) von mehreren Pflegern schriftlich oder gar notariell beurkundet abgefasst werden, auch wenn später dann die Eltern das Kind vertreten können. Diese Folgerung zieht auch Erberl-Borges nicht.

[87] Eberl-Borges, Erbauseinandersetzung, S. 136.

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