Rz. 56

Der (frei vereinbarte) Auseinandersetzungsvertrag bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn Eltern ihre Kinder vertreten (§§ 1643, 1822 Nr. 2 BGB).

Gehört aber zum Nachlass ein Gegenstand, hinsichtlich dessen auch Eltern als gesetzliche Vertreter sich nicht ohne gerichtliche Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1821, 1822 BGB verpflichten können, z.B. ein Grundstück (§ 1821 Nr. 1 und Nr. 4 BGB) oder ein einzelkaufmännisches Erwerbsgeschäft (§ 1822 Nr. 3 BGB), das einem Miterben zugeteilt ist, bedürfen auch Eltern zum Auseinandersetzungsvertrag der gerichtlichen Genehmigung.

Eine gerichtliche Genehmigung einer (schuldrechtlichen) Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst regelmäßig – zumindest schlüssig – auch die Genehmigung der Vollzugsgeschäfte, wo diese einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegen, wie z.B. gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[62]

 

Rz. 57

Wird ein Minderjähriger durch einen Pfleger vertreten, bedarf der Auseinandersetzungsvertrag der gerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1915, 1822 Nr. 2 BGB. Die Genehmigung wird regelmäßig umfassend erteilt; wenn also auch ein Grundstück von der Auseinandersetzungsvereinbarung erfasst ist, erstreckt sich die familiengerichtliche Genehmigung auch auf die nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Genehmigung und auch auf die Genehmigungserfordernisse nach §§ 1915, 1812 ff. BGB.

[62] Unstreitig; vgl. Soergel/Zimmermann, § 1828 Rn 18; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1828 Rn 8; Damrau, ZEV 1994, 1, 3; KGJ 28, 7.

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